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Was tun, wenn der Unterhalt nicht reicht?
Manchmal kommt es vor, dass für ein Kind Kosten anfallen, die mit den üblichen Unterhaltsbeträgen, die gezahlt werden, nicht gedeckt werden können. Das sind Kosten, die über den so genannten Elementarbedarf, also die regelmäßigen Aufwendungen für Wohnung, Kleidung, Ernährung, Bildung etc., hinausgehen. Über den regelmäßig zu zahlenden Kindesunterhalt hinaus, können sowohl Sonderbedarfe als auch Mehrbedarfe in Einzelfällen begründet sein. Ein Mehrbedarf liegt vor, wenn Kosten regelmäßig anfallen und das Übliche derart übersteigen, dass sie mit den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst werden können, zum Beispiel Kosten für Kindergarten, Nachhilfe und Krankenkasse oder Studiengebühren. Kosten für die Betreuung eines Kindes durch Dritte wegen der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils stellen grundsätzlich keinen Mehrbedarf dar, sondern sind als berufsbedingte Aufwendungen zu beachten. Lediglich die Betreuung im Rahmen der staatlichen bzw. privaten Einrichtungen von Kindergarten, Schule und Hort sind als Mehrbedarfe zu finanzieren.
Sonderbedarf ist demgegenüber ein unregelmäßiger, außergewöhnlich hoher Bedarf des Kindes, der nur einmalig oder für eine absehbare begrenzte Zeit vorliegt. Der Sonderbedarf fällt zumeist überraschend an und ist der Höhe nach schwer abschätzbar. Beim Kindesunterhalt kann ein Sonderbedarf etwa für kieferorthopädische Behandlungen, eine Brillenanschaffung oder eine Klassenfahrt entstehen. Für den zusätzlichen Bedarf haftet nicht alleine der barunterhaltspflichtige Elternteil; vielmehr haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen. Allerdings ist die Ermittlung des jeweiligen Haftungsanteils meist aufwendig und streitanfällig. Es sollten also pragmatische Lösungen zwischen den Eltern gefunden werden. Die Unterscheidung zwischen Mehrbedarf und Sonderbedarf wird dann wichtig, wenn rückwirkend Unterhalt verlangt wird. Eine rückwirkende Forderung ist nämlich nur beim Sonderbedarf problemlos möglich. Beim Mehrbedarf dagegen ist eine Forderung für die Vergangenheit nur ab dem Zeitpunkt möglich, seitdem sich der Unterhaltspflichtige in Verzug befindet oder zu einer Auskunft über sein Einkommen aufgefordert wurde. Im Ergebnis stellt sich also bei getrenntlebenden Eltern nicht nur die Frage, welcher Unterhalt zu zahlen ist, sondern auch, welche Kosten damit abgedeckt sind. Der Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt, wie gesehen, längst nicht alle anfallenden Ausgaben des Kindes.