Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.   Mehr Informationen   Verstanden

Veröffentlichungen

Die Ehewohnung

Der Begriff der Ehewohnung wird allgemein weit gefasst. Man versteht darunter alle zu Wohnzwecken geeigneten Räume, auch Nebenräume, die die Ehegatten gemeinsam nutzen oder genutzt haben. Wesentlicher Gesichtspunkt ist das gemeinsame Bewohnen. Die Qualifizierung einer Wohnung als sogenannte Ehewohnung hat zahlreiche rechtliche Konsequenzen. So kann etwa nach einer Trennung ein Ehegatte, der nicht selbst Vertragspartner eines Mietvertrages ist, nicht ohne Weiteres aus dieser Ehewohnung verwiesen werden. Oft zählt bei einer Trennung zu den größten Streitfragen, wer in der Wohnung weiter wohnen darf bzw. was mit der Immobilie geschehen soll.


Leben Ehegatten voneinander getrennt oder will einer von ihnen getrennt leben, so kann jeder Ehegatte verlangen, dass ihm der andere Ehegatte die Ehewohnung oder einen Teil zur alleinigen Benutzung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass einer der beiden Ehegatten unbedingt aus der Wohnung zu weichen hat. Dies ist nur für besondere Ausnahmefälle, z. B. nach dem Gewaltschutzgesetz, vorgesehen. Grundsätzlich geht das Gesetz davon aus, dass eine Trennung innerhalb der Wohnung möglich ist. Soweit die baulichen Gegebenheiten es zulassen, ist vorrangig eine Aufteilung der Ehewohnung vorzunehmen.


Unter besonderen Voraussetzungen, kann einem Ehegatten gerichtlicherseits die Ehewohnung jedoch auch zugewiesen werden. Dies etwa dann, wenn aufgrund der räumlichen Enge eine Aufteilung des Wohnraumes nicht möglich ist und etwa ein Ehegatte gemeinsame Kinder zu versorgen hat. In der Trennungszeit kann sodann der ausgezogenen Ehepartner von dem verbleibenden eine Nutzungsentschädigung verlangen, soweit dies angemessen ist. Die Höhe richtet sich meist nach der ortsüblichen oder vereinbarten alten Miete. Aufgrund der Vielschichtigkeit des Themas sollte grundsätzlich versucht werden, eine einvernehmliche Lösung zwischen beiden Ehegatten zu erarbeiten.