Startseite Veröffentlichungen Familienrecht Ich will den Reisepass – Gestaltung der Ausgabe von Gegenständen des Kindes nach Trennung der Eltern
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Ich will den Reisepass – Gestaltung der Ausgabe von Gegenständen des Kindes nach Trennung der Eltern
Kurz vor den Ferien gibt es oft Streit darüber, ob ein Elternteil dem anderen etwa den Kinderreisepass oder den Impfpass des Kindes für eine Auslandsreise aushändigen muss. In Trennungssituationen von zwei sorgeberechtigten Eltern werden Meinungsverschiedenheiten der Partner über die Ihnen – vermeintlich – zustehenden Ansprüche bekanntermaßen oft verbissen und fern von rationalen Erwägungen ausgetragen. Bei vielen Streitpunkten lässt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung durch eingehende Beratung und Vernunft jedoch vermeiden.
Grundsätzlich gilt, dass der personensorgeberechtigte Elternteil genauso wie der umgangsberechtigte Elternteil einen Anspruch auf Herausgabe persönlicher Gegenstände und Unterlagen des Kindes hat. Streit hierüber, insbesondere bei Auslandsurlauben, kann eventuell dadurch entstehen, dass ein Elternteil Sorge hat, dass der andere das Kind möglicherweise ins Ausland verbringen will oder auch nur deshalb, um den anderen Elternteil zu ärgern. Eine tatsächliche gesetzliche Anspruchsgrundlage für die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen gibt es direkt nicht. Der Bundesgerichtshof hat aber diese Frage nunmehr nochmals entschieden.
Danach soll ein Elternteil die Herausgabe von bestimmten Gegenständen oder Unterlagen des Kindes vom anderem dann verlangen können, wenn dies zur Ausübung eines bestimmten Rechtes oder im Interesse des Kindeswohls notwendig ist. Für eine Auslandsreise bedeutet das, dass natürlich hierfür ein Kinderreisepass bzw. auch ein Impfpass jedenfalls benötigt wird. Diesem Anspruch kann nur ein begründeter Verdacht des anderen Elternteils entgegenstehen, dass hier das Kindeswohl etwa dergestalt gefährdet wäre, dass das Kind ins Ausland entführt werden könnte o. ä. Dies muss aber tatsächlich begründet nachgewiesen sein. Ansonsten gilt, dass persönliche Urkunden und Gegenstände des Kindes unter Berücksichtigung seines jeweiligen Interesses auch zwischen den jeweils sorgeberechtigten Eltern hin und her wandern können bzw. müssen.
Eingehende Beratung hierzu können oft langwieriger Streitverfahren verhindern.