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Veröffentlichungen

Mietrecht in Pandemie-Zeiten: Muss wegen Covid-19 keine Miete mehr gezahlt werden?

Die Bundesregierung hatte aufgrund der Corona-Pandemie einen Kündigungsschutz speziell für Mieter vorgesehen. In Art. 240 EGBGB („Vertragliche Regelung aus Anlass der Covid-19-Pandemie“) wird festgehalten, dass der Vermieter dem Mieter nicht kündigen darf, wenn die Miete im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 trotz Fälligkeit nicht gezahlt wurde. Der Zeitraum wurde von der Regierung im Nachhinein, trotz intensiven Verhandlungen, nicht verlängert, sodass der Kündigungsschutz für fällige Mieten ab dem 01.07.2020 für die Mieter nicht mehr besteht. Achtung: Dieser Schutz befreit(e) den Mieter nicht von seiner Verpflichtung, die fällige Miete zu zahlen. Die Zahlung der fälligen Mieten aus dem Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 muss bis zum 30.06.2022 erfolgen. Ein Kündigungsschutz für den Zeitraum 01.04.2020 bis 30.06.2020 besteht auch nur dann, wenn die Miete aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht bezahlt werden kann. Dies muss von dem Mieter glaubhaft gemacht werden, zum Beispiel durch Nachweis der Antragstellung bzw. die Bescheinigung über die Gewährung staatlicher Leistungen, eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder andere Nachweise über das (möglicherweise ausbleibende) Einkommen.Inwieweit der Kündigungsschutz auch dann greift, wenn bereits vor dem betreffenden Zeitraum, also beispielsweise März 2020, nicht oder nicht vollständig die Miete bezahlt wurde, ist umstritten. Da der Gesetzeswortlaut davon spricht, dass "allein aus diesem Grund“ gekündigt werden darf, spricht dies wohl eher dafür, dass der Kündigungsgrund bereits zuvor angelegt war und ein Kündigungsschutz deshalb nicht besteht. Darüber hinaus bleiben für den besagten Zeitraum Kündigungen aus anderen Gründen, etwa wegen Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Mietverhältnis, von der Regelung des Art. 240 § 2 Abs. 1 EGBGB unberührt. Die gesetzliche Regelung hat dagegen keinerlei Auswirkung auf die Kündigungsrechte des Mieters. Der Mieter kann sein Kündigungsrecht unbeschränkt wahrnehmen.Die Fälle, in denen der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 keine Miete gezahlt hat und deshalb eine Kündigung vom Vermieter erhalten hat, werden die Gerichte künftig noch beschäftigen. Auch unsere Klagen sind bereits bei Gericht anhängig. Die Covid-19-Pandemie bringt also auch im Mietrecht, wie überall, ganz neue Probleme mit sich.

Rechtsanwalt Timothy Peiker für die Kanzlei
SPKW Sobczak & Partner mbB, Zossen/Potsdam