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Darf das Kind geimpft werden? – Uneinigkeit getrennt lebenderEltern über die Durchführung einer Impfung
Möglicherweise gibt es wohl bald einen Impfstoff gegen das derzeit grassierende Virus „COVID-19“. Eine verpflichtende Impfung schließt die Bundesregierung aus. Es bleibt also Sache eines jeden Einzelnen, ob er sich impfen lässt oder nicht. Schwierigkeiten kann es geben, wenn getrennt lebende Elternteile uneinig sind, ob das gemeinsame Kind geimpft werden soll oder nicht. In solchen Streitfällen vermag am Ende nur noch ein Gericht eine entsprechende Entscheidung treffen können. Schon im Jahr 2017 hat der BGH für diese Fälle eine Entscheidung getroffen. Bei Uneinigkeit der Eltern über die Durchführung einer Impfung (in diesem Fall handelte es sich um eine Standardimpfung), kann die Entscheidungsbefugnis dem Elternteil, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der ständigen Impfkommission beim Robert-Koch-Institut befürwortet, übertragen werden, wenn bei dem Kind keine besonderen Impfrisiken vorliegen. Der BGH hat hierzu weiter ausgeführt, dass ein konkreter Impfanlass nicht bestehen müsste. Dies bedeutet letztlich auch für eine Impfung gegen den COVID-19-Erreger, dass die Entscheidung demjenigen Elternteil zu übertragen sein dürfte, der eine solche Impfung befürwortet. Voraussetzung ist, dass die ständige Impfkommission, die beim Robert-Koch-Institut angesiedelt ist, eine solche Impfung empfiehlt. Wichtig ist jedenfalls festzustellen, dass es sich bei einer Impfung um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt. Die Entscheidung, ob das Kind geimpft werden soll oder nicht, können also nur beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam treffen. Kommt es hierbei zum Streit, kann das Gericht einem Elternteil nach den oben beschriebenen Kriterien die Entscheidungsbefugnis übertragen. Das Gericht hat hier einzig zu berücksichtigen, welchen Lebensumständen das betroffene Kind unterliegt. In seltenen Fällen kann dies dazu führen, dass ausnahmsweise eine Impfung ggf. dem Kindeswohl auch widersprechen könnte. Für ein Verfahren vor dem Familiengericht gilt hier jedoch, dass grundsätzlich kein weiteres kostenträchtiges Sachver-ständigengutachten notwendig ist. Vielmehr gelten die Empfehlungen der ständigen Impfkommission als anerkannter medizinischer Standard.