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Veröffentlichungen

Doppelbesteuerung der Rente

Durch das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), welches zum 01.01.2005 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber die Besteuerung der Rente grundlegend geändert. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte eine vorgelagerte Besteuerung der Arbeitnehmer, d. h. dass die Rentenbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden, die später bezogene Altersrente größtenteils steuerfrei war. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts musste der Gesetzgeber dies ändern. Hierbei wurde jedoch kein plötzlicher Schnitt vorgesehen, vielmehr erhöht sich der zu versteuernde Anteil der Rente von 50 % im Jahr 2005 auf 100 % im Jahr 2040. Demgegenüber sind die Beiträge zur Rentenversicherung im Jahr 2005 in Höhe von 60 % absetzbar, im Jahr 2025 vollständig. Diese Regelung führt jedoch dazu, dass Rentenzahlungen steuerpflichtig sind, obwohl die Beiträge teilweise aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden. Wer im Jahr 2040 in die Altersrente geht, muss diese vollständig versteuern, obwohl er die Beiträge erst ab 2025 voll von der Steuer absetzen konnte. Die Beiträge wurden jedoch bedeutend länger gezahlt. Ein klassischer Fall der Doppelbesteuerung, der nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gerade vermieden werden sollte. Die Höhe der Doppelbesteuerung unterscheidet sich nach der Zahl der Beitragsjahre und dem Zeitpunkt des Renteneintritts, beträgt aber für aktuell in Rente gehende Personen bis zu 22 %.Hiergegen sind beim Bundesfinanzhof zwei Revisionsverfahren anhängig, über die in diesem Jahr entschieden werden soll. Es kann daher nur geraten werden, dass Rentner gegen ihre aktuellen Einkommensteuerbescheide Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens unter Verweis auf die beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionen (Az. X R 20/19 und X R 33/19) beantragen. Ob die Verfahren beim Bundesfinanzhof letztendlich erfolgreich sind, hängt von der Berechnungsmethode ab. Da die entsprechenden Einkommensteuerbescheide jedoch nicht unter dem Vermerk der Vorläufigkeit erlassen werden, sollte man sich sicherheitshalber innerhalb der Einspruchsfrist hiergegen wenden und sich seine Optionen offenhalten, denn in keinem Fall wird es eine „rückwirkende“ Änderung der Steuerbescheide geben, sollte der Bundesfinanzhof zugunsten der Rentner entscheiden.Rechtsanwalt Thomas Petter, Fachanwalt für Steuerrecht