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Bundesverfassungsgericht erklärt Berliner Mietendeckel für verfassungswidrig: Folgt die Kündigungswelle?
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25. März 2021 (veröffentlicht am 15.04.2021) das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und deshalb nichtig erklärt.Das Gericht entschied, dass die Kompetenz für die Gesetzgebung im Zusammenhang mit Miethöhen nur dann dem Land Berlin zustehen kann, wenn der Bundesgesetzgeber keine abschließende Regelung gefunden hat („konkurrierende Gesetzgebungskompetenz“). Da das Bürgerliche Gesetzbuch als bundeseinheitliche Regelung aber eindeutig abschließende Regelungen hinsichtlich des Mietpreises beinhaltet, hat der Bundesgesetzgeber von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht, so dass das Land Berlin keine abweichende Regelung treffen konnte. Da der „Berliner Mietendeckel“ ebenfalls die Miethöhe regelt, liegt auch kein anderer Regelungsgehalt im Vergleich zu den Bestimmungen im Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Somit ist der „Berliner Mietendeckel“ verfassungswidrig. Fraglich ist, mit welchen Folgen die Mieter nach der Entscheidung rechnen müssen. Folge des nichtigen „Berliner Mietendeckel“ ist, dass die Vermieter einen Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des monatlichen Differenzbetrages zwischen der ursprünglich vereinbarten Miete und der durch den Mietendeckel gekürzten Miete hat. Wohl auch rückwirkend auf den gesamten Zeitraum! Inwieweit Vermieter auf einen Rückzahlungsanspruch verzichten, liegt in deren Ermessen. Da der Mietendeckel für nichtig erklärt wurde, ist der Mieter mit dem Differenzbetrag (der ursprünglich vereinbarten Miete) im Verzug. Daher wäre auch eine fristlose Kündigung denkbar, wenn der Nachzahlungsbetrag zwei monatliche Mietforderungen übersteigt. Bis wann der Differenzbetrag nachgezahlt werden muss und ob eine Kündigung verhindert werden kann, ist im Einzelfall zu prüfen.
Rechtsanwalt Timothy Peiker