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Veröffentlichungen

Unwirksame AGB-Klauseln der Banken

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch den für das Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenat am 27.04.2021 entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank (oder Sparkasse) unwirksam sind, die ohne inhaltliche Einschränkung die Zustimmung des Kunden zu Änderungen der AGB und Sonderbedingungen fingieren.
Der Entscheidung lag eine Klage des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen die Postbank gegen die Verwendung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung, welche der Nr. 2 AGB-Sparkassen entspricht, zugrunde. Nach dieser Klausel galt die Zustimmung des Kunden zur Änderung der AGB als erteilt, wenn die geplante Änderung dem Kunden 2 Monate zuvor in Textform mitgeteilt wurde und der Kunde nicht bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens seine Ablehnung angezeigt hatte. Auf die Genehmigungsfiktion wurde der Kunde regelmäßig besonders hingewiesen, er hatte die Möglichkeit der Kündigung der Geschäftsbeziehung.
Der BGH geht davon aus, dass die Klausel der vollumfänglichen AGB-Kontrolle unterliegt. Die Möglichkeit des Kreditinstitutes, nicht nur die Anpassung von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen, sondern jede vertragliche Änderungsvereinbarung mittels der Zustimmungsfiktion des Kunden vorzunehmen, benachteilige den Kunden unangemessen nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Die Klausel stellt eine Abweichung vom Grundgedanken des Gesetzes dar, wonach eine einseitige Vertragsänderung nicht vorgenommen werden und Schweigen nicht als Zustimmung gewertet werden kann. Auch die entsprechende Klausel zur Änderung von Entgelten (Nr. 17 Abs. 6 AGB-Sparkassen) ist mit der gleichen Begründung für unwirksam erklärt worden.
Die Entscheidung des BGH ist in 2-facher Hinsicht für die Bankpraxis bedeutsam. Zunächst sind alle Änderungen des Bankvertrages (und Anpassung der Kontoführungsgebühren), welche auf Basis dieser AGB erfolgt sind, unwirksam. Die vereinnahmten (höheren) Kontoführungsgebühren können gegebenenfalls von den Kunden (im nicht verjährten Zeitraum von mindestens drei Jahren) zurückgefordert werden. Hierzu muss die Bank Auskunft über die vereinnahmten Entgelte und Gebühren geben. Diese können dann zurückgefordert werden. Es dürfte unzulässig sein, eine solche Kündigung des Kunden als Grund für eine Kündigung der Geschäftsbeziehung heranzuziehen.
Wichtig ist allerdings, die aktuellen Gebührenmodelle durch eine Vereinbarung mit ausdrücklich erklärter Zustimmung zu legitimieren. Einige Banken sind dazu übergegangen, eine solche Zustimmung einzufordern. Sollte diese nicht erteilt werden, hat die Bank die Möglichkeit zur Kündigung.