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Veröffentlichungen

Auch Zweckverbände müssen ihre Beiträge richtig kalkulieren

Unabhängig von dem Thema der sogenannten Altanschließer gibt es bei der Beitragserhebung durch die Zweckverbände und Gemeinden immer wieder Probleme bei der Kalkulation des Beitragssatzes. In den Satzungen der Zweckverbände ist pro Quadratmeter Grundstücksfläche immer ein bestimmter Beitragssatz kalkuliert. So ergeben sich dann Kosten von mehreren Tausend Euro, wenn das Grundstück entsprechend groß ist. Bei einem örtlichen Zweckverband hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 15.06.2021, Az. OVG 9 A 5.12, entschieden, dass die Beitragskalkulation des örtlichen Zweckverbandes Komplexsanierung Mittlerer Süden nicht einmal plausibel ist. Das Oberverwaltungsgericht stellte fest, dass notwendige Vergabeverfahren für Baumaßnahmen nicht entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt worden sind. Deshalb fehlte es hinsichtlich der kostenbezogenen Erforderlichkeit dieser Kosten an der Indizwirkung eines fehlerfrei durchgeführten Vergabeverfahrens. Darüber hinaus seien bereits bei der stichprobenartigen Überprüfung von Baumaßnahmen durch das Gericht ganz erhebliche Kostenüberschreitungen festgestellt worden. Das Gericht ging davon aus, dass nur beitragsfähige Kosten angesetzt werden dürfen und dass dies nicht nur die Beitragsfähigkeit dieser Kosten beträfe, sondern auch die Frage gestellt werden muss, ob die Aufwendungen der Sache nach erforderlich gewesen sind. Bei der Aufklärung hat die Gemeinde oder der Zweckverband eine „Bringschuld“. Dem sei der Zweckverband nicht nachgekommen. Der Zweckverband hatte zwar seinen Aufwand zutreffend bei den Anschaffungs- und Herstellungskosten angesetzt, konnte jedoch die Höhe nicht plausibilisieren. Darüber hinaus wurden bestimmt Fördermittel mit zugrunde gelegt, die bereits über die Verbrauchsgebühren abzusetzen gewesen wären. Dies führte dazu, dass der in der Satzung zugrunde gelegte Beitragssatz in einem Maße überhöht gewesen ist, dass er aus Sicht des Gerichtes nicht mehr unbeachtlich war. Die Antragsteller haben deshalb Recht bekommen, die Beitragssatzung, die den Bescheiden zugrunde lag, war deshalb rechtswidrig, weshalb davon auszugehen ist, dass auch alle damaligen Beitragsbescheide des Wasser- und Abwasser-Zweckverbandes unabhängig von der sogenannten Altanschließer-Problematik rechtswidrig waren.