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Veröffentlichungen

Der Winter naht: Wer ist zum Räumen und Streuen verpflichtet?

Die Tage werden wieder kürzer, die Temperaturen kälter. Viele Mieter stellen sich jährlich die Frage, wer für das Räumen bzw. Streuen des Grundstückes und des Gehweges vor dem Haus zuständig ist. Dies gilt nicht nur bei Schnee und Eis, sondern auch bereits bei rutschigem bzw. nassem Laub. Die Antwort lautet, wie so häufig unter Juristen: Es kommt darauf an.In der Regel haben die Gemeinden eine sogenannte „Verkehrssicherungspflicht“ und müssen für die Sicherheit der öffentlichen Wege sorgen. Viele Gemeinden haben allerdings innerhalb der Gemeindesatzung diese Aufgaben an die jeweiligen Haus- und Grundstücksbesitzer übertragen und sind nur noch für die Räumung der Fahrbahn zuständig. Somit liegt die Verantwortung dafür, dass Passanten den Bürgersteig vor dem Grundstück im Winter gefahrlos benutzen können, bei den Eigentümern. Dies betrifft nicht nur den Gehweg vor dem Grundstück, sondern auch auf dem Grundstück, insbesondere die Wege zur Eingangstür oder den Müllcontainern. Wenn das betroffene Grundstück vermietet ist, hat der Eigentümer grundsätzlich die Möglichkeit, die Streu- und Räumungsverpflichtungen auf die jeweiligen Mieter zu übertragen. Dies muss allerdings explizit im Mietvertrag geregelt werden. Nur wenn sich eine solche Verpflichtung aus dem Mietvertrag bzw. aus der dazugehörenden Hausordnung ergibt, ist der Mieter auch tatsächlich verpflichtet, die Streu- und Räumungsdienste zu übernehmen. Anderenfalls kann der Vermieter auch ein Räumungsunternehmen bzw. einen Hausmeisterservice mit der Räumung bei Schnee und Glätte beauftragen und diese Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf die jeweiligen Mieter umlegen. Allerdings kommt dem Eigentümer darüber hinaus eine Kontrollpflicht zu, dass die Räumungsdienste auch tatsächlich ausgeführt werden.Sollten Sie als Mieter aufgrund beruflicher, altersbedingter oder gesundheitlicher Gründe die Dienste selbst nicht ausführen können, allerdings aufgrund des Mietvertrages dazu verpflichtet sein, sind Sie verpflichtet, für einen Ersatz oder eine Vertretung zu sorgen. Hier käme beispielsweise Unterstützung durch die Familie, Freunde oder den Nachbarn in Betracht.Weiterhin drängt sich die Frage auf, wie oft am Tag und zu welcher Uhrzeit der Winterdienst erfolgt sein muss. Auch hier gibt es unterschiedliche Regelungen in den Gemeinden. Grundsätzlich gilt, dass werktags ab spätestens 7:00 Uhr morgens sowie an Sonn- und Feiertagen ab 8:00 Uhr morgens der Gehweg gefahrlos genutzt werden können muss. Auch kann es bei besonders starkem Schneefall notwendig sein, mehrfach am Tag den Winterdienst auszuüben.Sollte es aufgrund von Schnee und Glätte auf dem Gehweg zu einem Unfall durch einen Passanten kommen, steht diesem möglicherweise ein Schadensersatzanspruch und ein Schmerzensgeldanspruch zu. Dazu wird man sich zunächst an den unmittelbaren Hauseigentümer wenden. Wenn dieser nachweisen kann, dass er die vertragliche Verpflichtung zum Winterdienst an die Mieter übertragen hat und seiner Kontrollpflicht nachgekommen ist, werden sich die Ansprüche gegen die jeweiligen Mieter, möglicherweise als Gesamtschuldner, richten. Wir können Ihnen daher nur raten, Ihren Mietvertrag ausführlich auf etwaige Winterdienstverpflichtungen zu prüfen, da Sie in einem Schadensfall sonst haftbar sind.