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Veröffentlichungen

Anspruch auf Schallschutz außerhalb ausgewiesener Lärmschutzgebiete?

Immer häufiger stellt sich dieser Tage das Problem, inwieweit Anwohner des neu eröffneten Flughafens Berlin Brandenburg Anspruch auf Schallschutz haben, auch wenn sie außerhalb der im Planfeststellungsbeschluss festgesetzten Lärmschutzbereiche wohnen. Nicht erst die Querelen um die sogenannte „Hoffmann-Kurve“ und die damit im Zusammenhang stehenden, teilweise eigenmächtigen Änderungen von Flugrouten bei Starts und Landungen auf dem Flughafen, haben vermehrt zu der Frage geführt, ob die entsprechend ausgewiesenen Lärmschutzbereiche erweitert werden müssen bzw. ob nicht weitere Schallschutzmaßnahmen notwendig werden. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte sich bereits im Jahr 2014 mit einer ähnlichen Fragestellung, verbunden mit dem damaligen Flughafen Berlin-Tegel, bereits befasst. Tatsächlich ging es darum, ob Anwohnern des seinerzeitigen Flughafens Tegel Anspruch auf geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Nachfluglärm in Form von sogenannten passiven Schallschutz oder auch aktiven Schallschutz bzw. auch Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld hätten.Das Gericht führte hierzu aus, dass Ansprüche für sogenannte passive Schallschutzmaßnahmen, d. h. etwa den Einbau von Schallschutzfenstern bzw. die Anbringung weiterer Isolierung am Haus, nur mit einer Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs einhergehen können. Seinerzeit hat das Oberverwaltungsgericht eine Pflicht zu dieser Neufestsetzung verneint, da der Flughafen innerhalb einer Frist von 10 Jahren geschlossen werden soll. Dies dürfte beim Flughafen BER nunmehr anders zu beurteilen sein, sodass tatsächlich Ansprüche auch hinsichtlich einer Neufestsetzung eines Lärmschutzbereiches gegeben sein dürften. Das setzt allerdings voraus, dass ein Schallpegel erreicht wird, der etwa 60 dB(A) in der Nacht erreicht bzw. überschreitet und dies dauerhaft der Fall ist. Ab diesem Bereich ist eine erhebliche Gesundheitsgefährdung anzunehmen. Entsprechende Schallschutzmessungen sollten jedoch amtlich bzw. durch öffentlich bestellte Gutachter durchgeführt werden. Hieran anschließen könnten sich auch weitergehende Ansprüche auf sogenannten aktiven Schallschutz. Damit einhergehend sind etwa Verpflichtungen für den Flughafenbetreiber gemeint, andere Flugrouten vorzusehen bzw. gegebenenfalls auch weitergehende Flugverbotszeiten festzulegen. Dr. Steffen Beilke