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Veröffentlichungen

Miete nicht gezahlt? - Letzte Chance die Heilungsvorschrift?!

Aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation kommen immer mehr Menschen in finanzielle Schwierigkeiten und haben Probleme die Lebenshaltungskosten aufzubringen. Besonders problematisch wird es dann, wenn man auch mit der Zahlung der monatlichen Miete in Verzug gerät oder diese, aufgrund Mieterhöhungen, finanziell gar nicht mehr stemmen kann. Bereits zwei ausstehende Mieten können den Vermieter dazu berechtigen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Auf die Kündigung folgt dann die Räumungsklage. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 569 Abs. 3 Satz 2 BGB dem Mieter die Möglichkeit eingeräumt, die Kündigung im Nachhinein unwirksam werden zu lassen, wenn zum Ablauf von 2 Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit die fällige Miete vollständig gezahlt wird. Das klingt für den Mieter zunächst sehr gut. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass zum einen ein Rückgriff auf diese Heilungsvorschrift nur dann möglich ist, wenn man sich innerhalb der letzten 2 Jahre nicht bereits schon einmal auf diese Regelung berufen musste. Zum anderen, und dort steckt das tatsächliche Problem, gilt diese Heilungsvorschrift nur für fristlose Kündigungen. Dies ist der Grund, weshalb Rechtsanwälte häufig die Formulierung im Kündigungsschreiben „fristlos, hilfsweise fristgerecht“ wählen. Auch der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahre 2021 bestätigt, dass die sogenannte Schonfristzahlung nur fristlose, nicht aber ordentliche Kündigungen heilen können. Der BGH macht dies am Wortlaut des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB fest.So entsteht für den Mieter das Dilemma, dass mit der Heilungsvorschrift und der zügigen Nachzahlung der offenen Mietforderung zwar die fristlose Kündigung vom Tisch ist, die fristgerechte / ordentliche Kündigung allerdings weiterhin Bestand haben kann.Möglicherweise kann es hier allerdings bald zu einer Veränderung kommen: Im aktuellen Koalitionsvertrag ist aufgenommen worden, „um die Ursachen drohender Wohnungslosigkeit zu beseitigen, werden wir das Mietrecht, insbesondere dort wo Schonfristzahlungen dem Weiterführen des Mietverhältnisses entgegenstehen, eluieren und entgegensteuern“.Wie dies konkret ausgestaltet werden soll, bleibt abzuwarten. Ein erster Schritt wäre es jedoch, die Heilungsvorschrift des § 569 Abs. 3 Satz 2 BGB auch auf die fristgerechte Kündigung auszuweiten...