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Veröffentlichungen

Neue Beitragssatzung nach den Entscheidungen des OVG Berlin-Brandenburg

Unabhängig von dem Thema der sogenannten Altanschließer gibt es bei der Beitragserhebung durch die Zweckverbände und Gemeinden immer wieder Probleme bei der Kalkulation des Beitragssatzes. In den Satzungen der Zweckverbände ist pro Quadratmeter Grundstücksfläche immer ein bestimmter Beitragssatz kalkuliert. So ergeben sich dann Kosten von mehreren Tausend Euro, wenn das Grundstück entsprechend groß ist. Bei einem örtlichen Zweckverband hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg am 15.06.2021, Az. OVG 9 A 5.12, entschieden, dass die Beitragskalkulation des örtlichen Zweckverbandes Komplexsanierung mittlerer Süden nicht einmal plausibel ist. Außerdem hatte das Oberveraltungsgericht Berlin-Brandenburg am 02.11.2021 entschieden, dass auch die Trinkwasserbeitragssatzung des örtlichen Zweckverband Komplexsanierung mittlerer Süden unwirksam ist. Der Normenkontrollantrag hatte vor dem Gericht Erfolg, da insbesondere die vom Zweckverband eingereichten Unterlagen zu den Vergabeverfahren für den Bau neuer Anlagen nicht nachvollziehbar waren. Insoweit konnte der Zweckverband den kalkulierten Beitragssatz nicht plausibel nachvollziehbar darstellen. In der Konsequenz hat der Zweckverband zunächst Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. Darüber hinaus sind die Satzungen überarbeitet worden. Die neue Schmutzwasserbeitragssatzung ist rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft getreten und ersetzt die alte Satzung, die Grundlage von vielen Bescheiden ist. Ebenso verhält es sich im Wasserbereich. Viele Grundstückseigentümer haben zum Teil noch Widerspruchsverfahren im Zusammenhang mit den Beitragserhebungen gegenüber den sogenannten „Altanschließern“ laufen. Der Zweckverband hatte zwar die klassischen Altanschließerverfahren bereits alle abgeschlossen, diejenigen Verwaltungsverfahren, die nicht in diesen Bereich fielen, sind jedoch vielfach noch offen. Ein genauer Blick auf die Widerspruchs- und Teilrücknahmebescheide lohnt jedoch auch heute noch. Der Zweckverband erstattet zwar vielen Grundstückeigentümern ein Guthaben, da der Beitragssatz sich z. B. im Abwasserbereich auf 2,12 €/m² reduziert hat. Ob jedoch die aktuelle Kalkulation einer Überprüfung des Oberverwaltungsgerichts standhält, ist immer noch offen. Darüber hinaus werden viele Grundstückeigentümer neben dem Altanschließerthema noch weitere Gründe gehabt haben, weswegen sie ursprünglich Widerspruch eingelegt haben. Selbst wenn nach so langer Zeit alle Beteiligten ermüdet sind, sollte man jedoch genau hinschauen, wenn man dieser Tage Post vom Zweckverband bekommt.

Rechtsanwalt Thomas Will