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Veröffentlichungen

Neues Vormundschafts- und Betreuungsrecht

Der Bundestag hat im März 2021 das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen. Nach Zustimmung des Bundesrates tritt das Gesetz am 01.01.2023 in Kraft.Mit diesem Gesetz wird das Vormundschafts- und Betreuungsrecht insgesamt neu strukturiert und modernisiert. Unter anderem wird ein gesetzliches Vertretungsrecht für Ehegatten und Lebenspartner neu geregelt. Dieses Vertretungsrecht umfasst ausdrücklich nur die Gesundheitssorge in einem weiteren Sinn und ist auf die Vertretungsdauer von sechs Monaten beschränkt. Sinn und Zweck der neuen Vorschrift ist es, die ärztliche Akutversorgung von Ehegatten/Lebenspartnern zu gewährleisten und damit die Notwendigkeit der Bestellung eines (vorläufigen) Betreuers zu vermeiden. Das Vertretungsrecht eines Ehegatten besteht allerdings nur, soweit der andere Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder einer Krankheit nicht in der Lage ist, selbstständig Entscheidungen zur Gesundheitssorge zu treffen. Eine Pflicht, das Vertretungsrecht wahrzunehmen, besteht für den anderen Ehegatten nicht. Weitere Änderungen sind im Bereich des Betreuungsrechts hinsichtlich genehmigungspflichtiger Rechtsgeschäfte vorgenommen worden. Hier wurden einzelne gesetzliche Bestimmungen nunmehr weiter systematisiert. Wichtig ist, darauf hinzuweisen, dass sowohl Vorsorgevollmachten als auch Patientenverfügungen, die bereits errichtet worden sind, auch weiterhin Geltung beanspruchen können. Der Gesetzgeber hat hier auf weitergehende Formvorschriften verzichtet. Hinsichtlich dieser Neufassungen der Rechte und Pflichten eines Betreuers bzw. Bevollmächtigten dürfte weiterhin Beratungsbedarf bestehen. Das Gesetz bietet hierfür jedoch nunmehr einen verbesserten systematischen Überblick.

Rechtsanwalt Dr. Steffen Beilke,