Veröffentlichungen
Gefahren des Onlinebankings
Kaum noch jemand benutzt den klassischen Überweisungsträger auf Papier. Schon wegen der damit verbundenen Bankgebühren wickeln die meisten Kunden ihre Bankgeschäfte elektronisch ab. Es lauern allerdings auch Gefahren, welche nicht unbedingt auf den ersten Blick erkennbar sind. Die Zeiten, in denen der Kunde eine in fehlerhaftem Deutsch verfasste E-Mail erhielt, mit der er gebeten wurde, die TAN von seiner Liste an "die Bank" zu senden, sind vorbei. Eine entsprechende TAN-Liste gibt es nicht mehr. Die Transaktionsnummern werden inzwischen im Bedarfsfall erzeugt bzw. auf das Mobiltelefon übermittelt. Genau hierin liegt aber auch der Angriffspunkt der Computerkriminalität. Sowohl auf dem Mobiltelefon als auch auf dem PC werden sogenannte Trojaner installiert. Man erhält eine Nachricht mit einem entsprechenden Link, der angeklickt werden soll. Wird diese Weisung ausgeführt, hat der Kunde bereits verloren. Die für die Banktransaktion notwendigen Informationen werden von dem Gerät "abgefischt". Der diesbezüglich erteilte Rat, auf keinen Fall entsprechend zugesandte Links anzuklicken, lässt sich nicht immer umsetzen. Die Nachrichten sind nur noch schwer als Fälschungen zu erkennen. Was geschieht jedoch, wenn der Kunde Opfer einer solchen Täuschung geworden ist? Das Gesetz ist relativ klar. Für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge, die auf der Nutzung eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhandengekommenen Zahlungsinstruments (z. B. PIN oder TAN) beruhen, haftet der Kunde nur bis zu einem Betrag von 50,00 € (§ 675 V Abs. 1 BGB). Die Haftung ist sogar vollständig ausgeschlossen, nachdem der Kunde das Abhandenkommen seiner Bank gemeldet hat. Allerdings, und hier liegt das Problem, haftet der Kunde vollständig, wenn er ihm obliegende Verpflichtungen grob fahrlässig verletzt hat. Was grob fahrlässig ist, entscheiden die Gerichte. Welche Vorsichtsmaßnahmen muss der Kunde ergreifen? Darf er entsprechende Links anklicken? Dies bedarf jeweils im Einzelfall einer gründlichen Prüfung.
Rechtsanwalt Thomas Petter