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Veröffentlichungen

Neuregelungen zur Rechtsnachfolge für den Todesfall bei Personengesellschaften – insbesondere der GbR

Eine Personengesellschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Unternehmensziels. Im Gegensatz zur Kapitalgesellschaft haften ihre Gesellschafter persönlich und unbeschränkt. Zu den Personengesellschaften gehören in Deutschland die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG).Ab dem 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft. Teil der Neuregelung sind u.a. neue Bestimmungen vor dem Hintergrund des Todes eines Gesellschafters. Von diesen Neuregelungen ist im Wesentlichen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betroffen. Nach bisherigem Recht führt der Tod einer Gesellschafters der GbR (sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes geregelt ist) zur Auflösung der Gesellschaft.Mit der Gesetzesnovelle wird nunmehr zwischen einer nicht rechtsfähigen GbR und einer rechtsfähigen GbR unterschieden. Bei der nicht rechtsfähigen GbR, die nur dazu da ist die Rechtsverhältnisse unter den Gesellschafter zu regeln, bliebt grundsätzlich alles beim Alten. Mit dem Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft beendet – dies jedenfalls soweit nichts anderes vereinbart ist.Bei der rechtsfähigen GbR, welche nach außen hin tätig wird, führt der Tod eines Gesellschafters hingegen lediglich zu dessen Ausscheiden. Die Gesellschaft wird im Übrigen fortgesetzt. Ein Gesellschaftsanteil kann bei entsprechender Vereinbarung auf die Erben übergehen. Damit verbunden sind Neuregelungen zur Haftung von auf diese Weise neu eintretenden Gesellschaftern.Es lohnt sich daher einen Blick auf die neuen Möglichkeiten im Recht der Personengesellschaften zu werfen.