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Wie gewonnen so zerronnen? – Der Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren
Im Laufe einer Ehe hat jeder Ehepartner die Möglichkeit eigenes Vermögen zu erwerben. Darüber hinaus kann jeder für sich eigene Versorgungsanrechte wie etwa Rentenansprüche aufbauen. Diese Rentenansprüche werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet. Sie gehören beiden Ehegatten zu gleichen Teilen. Kommt es zur Ehescheidung, werden beim sogenannten Versorgungsausgleich die Ansprüche auf Versorgung und Rente beider Eheleute ausgeglichen. Das Ziel ist, dass beide mit gleichen Versorgungsanrechten die Ehe bzw. Partnerschaft beenden. Über den Versorgungsausgleich entscheidet das Familiengericht. Der Versorgungsausgleich ist Teil des Scheidungsverfahrens. Grundsätzlich wird dieser Versorgungsausgleich mit der Ehescheidung von Amts wegen durchgeführt. Der Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleiches kann im Rahmen eines Ehevertrages notariell erklärt bzw. im Scheidungsverfahren selbst nur anwaltlich durchgesetzt werden.Bei der Vielfalt von Versorgungsanwartschaften sowohl gesetzlicher als auch privater Natur kann es durchaus zu Härten für den Einzelnen kommen. So trifft etwa ein Ausgleich von privat erworbenen Rentenanwartschaften den Berechtigten durchaus hart, da hier Geldbeträge zugunsten des anderen Beteiligten abfließen. Darüber hinaus fallen auch noch Verwaltungskosten an. Auch bei Beamtenanwartschaften kann die Durchführung des Ausgleiches zu größeren Einschnitten führen.Kommt es zu keiner Einigung über den Verzicht oder wegen teilweisen Verzichts zur Durchführung des Versorgungsausgleiches, gibt es lediglich zwei Konstellationen, in denen die Durchführung des Versorgungsausgleichs ebenfalls ausgeschlossen sein kann. Dies ist etwa der Fall bei einer Kurzzeitehe (unter 3 Jahren) oder etwa bei einem sogenannten Härtefall. Ein Härtefall liegt vor, wenn die gleichwertige Verteilung der Versorgungsanrechte aus der Ehezeit grob unbillig wäre. Dies kann etwa bei einem wirtschaftlichen Ungleichgewicht, persönlichen Verfehlungen oder einer groben Verletzung von Unterhaltspflichten der Fall sein.