Veröffentlichungen
Vorsicht vor Abschlüssen von Strom- und Gasverträgen am Telefon!
Der Ablauf ist fast immer identisch: Die Mandanten berichten, von einem Mitarbeiter des jeweiligen Gas-/ Stromlieferanten telefonisch kontaktiert worden zu sein, um einen neuen, deutlich günstigeren, Vertrag abzuschließen. Eine schriftliche Rückmeldung der Firmen erfolgt meist mehrere Monate nicht. Erst unmittelbar vor Vertragsbeginn erhält der Kunde dann eine Abschlagsrechnung, die meist deutlich teurer war, als das, was am Telefon versprochen worden ist. Die Firma beruft sich darauf, über die aktuelle Preisentwicklung rechtzeitig und vollständig informiert zu haben. Gleichzeitig erhalten die Kunden von ihrem bisherigen Gas-/Stromlieferer die Benachrichtigung, dass der Strom-/ Gaslieferungsvertrag in ihrem Namen ordnungsgemäß gekündigt worden ist. Eine Rücknahme der Kündigung: Nicht möglich. Die Kunden stehen sodann vor folgender Situation: Der vermeintlich neu abgeschlossene Stromvertrag ist deutlich teurer als anfänglich vermutet. Der ehemalige Stromversorger stellt die Stromversorgung zu einem bestimmten Zeitraum ein und verweist auf die Rückstufung auf den Grundversorger.Seit dem 27.07.2021 (Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes) können am Telefon keine Strom- und Gasverträge mehr wirksam abgeschlossen werden. Gemäß § 41b Abs. 1 EnWG bedarf es dafür der Textform. Darüber hinaus dürfte den Kunden ein Sonderkündigungsrecht zustehen, wenn diese nicht ordnungsgemäß über eine Preiserhöhung (meist um 200 %) informiert worden sind. Auch im Hinblick auf die meist fehlende Widerrufsbelehrung ist in vielen Fällen ein Widerruf noch möglich.Die Auseinandersetzungen mit den Firmen kosten den Kunden meist viel Nerven und Zeit. Besonders kooperativ scheinen die Versorger nicht zu sein, sodass auch erst eine (negative) Feststellungsklage vor Gericht rechtliche Klarheit bringt.
Rechtsanwalt Timothy Peiker