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Veröffentlichungen

Rückforderung von Altanschließerabgaben

Derzeit erheben viele Zweckverbände und Kommunen die so genannten Altanschließerkosten. Bis zum 31.12.2015 haben die Verbände nur noch Zeit. Der ein oder andere Grundstückseigentümer wird versuchen, sich diese Beiträge vom Voreigentümer erstatten zu lassen. Ein solcher Erstattungsanspruch kann bestehen, wenn die Erstattung im Grundstückskaufvertrag ausdrücklich geregelt worden ist. 

 

Häufig gibt es aber im Grundstückskaufvertrag keine oder nur eine Regelung, die diesen Fall nicht im Blick hatte. Dann kommt nur ein Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des § 436 BGB in Betracht. Diese Regelung ist für Grundstückkaufverträge heranzuziehen, die ab dem 01.01.2002 beurkundet wurden. Danach kommt eine Erstattung in Frage, soweit eine wasser- oder abwasserseitige Erschließung zum Zeitpunkt der Beurkundung bereits vorhanden war. Da die so genannten Altanschließer für die Herstellungskosten der öffentlichen Einrichtung nach dem 03.10.1990 veranlagt wurden, ist fraglich, ob diese Norm tatsächlich auf diese Fallgruppe anzuwenden ist, denn es geht nicht um die Erschließungen, die bereits in der Vergangenheit, d. h. vor dem Verkauf durchgeführt wurden, sondern den laufenden Investitionsaufwand, der mit dem kalkulierten Beitrag erhoben wird. 


Strittig sind häufig auch die Verjährungsfragen, wobei der Anspruch auf Erstattung innerhalb der dreijährigen Regelverjährung ab Entstehung des Anspruchs, d. h. Bescheiderhebung, durchzusetzen ist. Vielfach wird hier argumentiert, dass die Verjährung des Anspruchs bereits mit Kaufvertragsabschluss beginnt. Dies kann jedoch nicht zutreffend sein, da zum Zeitpunkt des Verkaufs die damaligen Parteien die Beitragserhebung nicht voraussehen konnten. Erst mit Bescheiderlass gibt es einen Anspruch auf Erstattung. Wichtig ist auch, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen, um so zu sagen den Schaden zu mindern. Darüber hinaus sind einige Grundstückseigentümer bereits mit ihren Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Entscheidung des Gerichts bleibt abzuwarten. 

 

Es wird sich zeigen, ob § 19 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg verfassungsgemäß ist. Die vorgenannte Regelung ermöglicht es den Zweckverbänden noch bis zum 31.12.2015 die Grundstückseigentümer zu veranlagen. Der Gesetzgeber hatte diese Möglichkeit nochmals im Dezember 2013 geschaffen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die bisher geltende Regelung gegen das Rechtsstaatsprinzip verstößt. Letztendlich gibt es immer wieder auch Einzelfragen, die zu klären sind, das heißt Fragen der Beitragskalkulation oder aber der materiellen und formellen Rechtmäßigkeit von Beitragssatzungen als auch die richtige Veranlagung des Grundstückes.