Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.   Mehr Informationen   Verstanden

Veröffentlichungen

Streit um Verjährungsfristen bei Altanschließergrundstücken

Die Verwaltungsgerichte haben sich zur Einführung der Verjährungshöchstfrist in § 19 Abs. 1 S. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) Brandenburg geäußert. Danach sind die verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es keine zeitliche Obergrenze für die Erhebung der Beiträge gab, nunmehr beseitigt. Insbesondere die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG, nach der es immer noch für einen Verjährungsbeginn einer rechtswirksamen Satzung bedarf, sei nunmehr verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Gesetzgeber habe den diesbezüglichen Bedenken durch die Einführung von § 19 KAG Rechnung getragen. Auch sei die grundsätzliche Anknüpfung an die hergebrachte 30-jährige Verjährungsfrist für die Beitragsfestsetzung sachgerecht. Die sich hier durch die Ablaufhemmung von 10 Jahren und der Festsetzungsfrist von 15 Jahren ergebende Höchstfrist für die Beitragsfestsetzung sei bedenkenfrei (VerwG Cottbus, Urteil vom 06.05.2014, 6 K 838/11). 

 

Eine andere Auffassung wird im Standardkommentar zum KAG des Landes Brandenburg vertreten. Bereits der argumentative Ansatz für die zeitliche Obergrenze einer Verjährungshöchstfrist ist falsch, da es eine regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht mehr gibt (vgl. Möller in Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, § 8 Rd.-Nr 2015 h). Auch die Begründungsansätze zur Rechtfertigung der 10-jährigen Frist für die Ablaufhemmung der Verjährungsfrist begegnen erheblichen Bedenken. Aufgrund der dargestellten rechtlichen Probleme wird es wohl über viele Jahre hinweg zu zahlreichen gerichtlichen Auseinandersetzung kommen, die erst dann ein Ende finden werden, wenn eine inhaltliche Entscheidung des Landes- bzw. Bundesverfassungsgerichtes vorliegt.


Angesichts dieser gegensätzlichen rechtlichen Bewertung kann jedem Grundstückseigentümer nur empfohlen werden, dass er gegen die Veranlagung seines Grundstückes Widerspruch und ggf. Klage einreicht.