Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.   Mehr Informationen   Verstanden

Veröffentlichungen

Musterverfahren für Altanschließer

In Brandenburg nicht möglich.

 

Nach § 19 des Kommunalabgabengesetz für das Land Brandenburg soll es nunmehr möglich sein, Beiträge für die abwasser- und wasserseitige Erschließung gegenüber den sogenannten Altanschließern bis zum 31.12.2015 zu erheben. Von dieser gesetzlichen Regelung muss jedoch nicht Gebrauch gemacht werden. Das Gesetz gibt den Kommunen die Möglichkeit auf eine Beitragserhebung vollständig zu verzichten und die Kosten über ein Gebührenmodell zu erheben. Viele Kommunale Zweckverbände machen von diesen Möglichkeiten Gebrauch. 

 

Einzelne Kommunale Zweckverbände splitten die Beitragserhebung auch, d. h. sie erheben lediglich im Wasserbereich z.B. Beiträge und im Abwasserbereich nur Gebühren. Wiederum andere kalkulieren völlig neu und zahlen bereits erhobene Beiträge zurück, um vollständig auf ein Gebührenmodell umzuschwenken. Angesichts der Vielzahl von Widerspruchs- und Klageverfahren erscheint dies aus Sicht der Zweckverbände sachgerecht. Leider ist eine Gesetzesinitiative zur Einführung von Musterverfahren  im vergangenen Jahr gescheitert, sodass jeder einzelne Betroffene gezwungen ist, zu klagen.


Dass der Gesetzgeber für diesen Bereich Musterverfahren nicht zulässt, ist angesichts des hohen Konfliktpotenzials nicht nachvollziehbar. In einzelnen Bundesländern ist es möglich, solche Musterverfahren zu führen, nur in Brandenburg hat der Gesetzgeber sich dagegen entschieden. Jeder einzelne Grundstückseigentümer muss deshalb abwägen, ob er die Kosten für ein Klageverfahren auf sich nimmt. Nicht möglich ist es, einfach abzuwarten, den Beitragsbescheid bzw. den Widerspruchsbescheid bestandskräftig werden zu lassen und das Ergebnis eines anderen Verfahrens für sich selbst in Anspruch zu nehmen. Dies selbst dann, wenn es um gleichgelagerte Probleme geht. Einzig mit den Zweckverbänden besteht die Möglichkeit außergerichtlich zu vereinbaren, dass das Ergebnis eines musterhaft geführten Verfahrens auch auf andere betroffene Grundstückseigentümer anzuwenden ist. Dies setzt jedoch die Bereitschaft der Kommune oder des Zweckverbandes voraus, so zu verfahren.