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Gesetzliche Änderung für Altanschließer verfassungsgemäß?
Damit die Zweckverbände insbesondere Kommunalabgaben in Form von Beiträgen für Abwasser und Wasser noch gegenüber den Grundstückseigentümern erheben können, ist bekanntlich das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburgs (KAG Brbg.) geändert worden.
Das 6. Gesetz zur Änderung des KAG Brbg. trat mit Verkündung am 06.12.2013 in Kraft. Durch diese Neuregelung wurde vom Gesetzgeber sowohl eine sogenannte 10-jährige Verjährungshemmung als auch eine 15-jährige Verjährungsfrist in das KAG eingeführt. Die Neuregelungen in § 19 des KAG Brbg. sollen es nunmehr ermöglichen, dass bis zu einer zeitlichen Obergrenze von insgesamt 25 Jahren und damit bis zum 31.12.2015 eine Beitragserhebung, insbesondere in den so genannten Altanschließerfällen noch erfolgen kann.
Natürlich gibt es bereits viele Stimmen, die auch gegen diese gesetzliche Neuregelung Bedenken haben. Wiederum wird eine Überprüfung dieser Änderung vor dem Bundesverfassungsgericht angestrebt. Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass die als verfassungswidrig erachtete Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des KAG Brbg. nicht geändert wurde, d. h. die Regelung, dass die Festsetzungsverjährung erst mit der ersten rechtswirksamen Satzung zu laufen beginnt, besteht weiterhin. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist im Interesse einer rechtssicheren und verständlichen Regelung eine zeitliche Obergrenze zusätzlich eingeführt worden. Praktisch haben die Brandenburger nunmehr eine Verjährungsfrist von 25 Jahren, wobei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.03.2013 eine Frist von 12 Jahren zum Inhalt hatte.
Diese Entscheidung ist damals zum Bayrischen Kommunalabgabengesetz ergangen, jedoch hat die Brandenburger Regelung in § 8 eine ähnliche Wirkung, nämlich, dass der Beginn der 4-jähringen Festsetzungsverjährung hinaus geschoben wird, ohne dass man einen genauen Zeitpunkt als Grundstückseigentümer bestimmen kann. Ob der Gesetzgeber einen so weiten Gestaltungsspielraum für die Einführung einer 15-jährigen Verjährungshöchstfrist und einer 10-jährigen Verjährungshemmung hat, bleibt abzuwarten. Aus heutiger Sicht kaum nachzuvollziehen ist, dass im Jahre 2013 rückwirkend nunmehr eine Verjährungshemmung von 10 Jahren bis zum 03.10.2000 mit den außergewöhnlichen Umständen in den neuen Ländern aufgrund des Transformationsprozesses nach der Deutschen Einheit begründet wird. Schwierigkeiten beim Erlass von wirksamen Satzungen gab es bereits seit 1990 und gibt es immer noch. Trotzdem sollten jedoch alle Grundstückseigentümer ihre Widersprüche aufrechterhalten bzw. dafür sorgen, dass die Bescheide nicht bestandskräftig werden.