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Veröffentlichungen

Brandenburger Gericht hält Altanschließerregelung für verfassungswidrig

Mit Beschluss vom 08.05.2013 setzt sich das Verwaltungsgericht Cottbus mit der Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Brandenburg auseinander, die es den Zweckverbänden vielfach noch ermöglicht, gegenüber den Altanschließern noch Anschlussbeitragsbescheide zu erlassen (Aktenzeichen: 6 L 328/12). Gegenstand dieses Eilverfahrens ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.03.2013 gewesen, mit dem das Bundesverfassungsgericht eine gesetzliche Regelung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes, die vergleichbar ist mit der Brandenburger Regelung, für verfassungswidrig erklärt hat (Aktenzeichen: 1 BVR 2457/08).

 

Nachdem der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes bekannt geworden war, hatten viele Interessenvertreter der Zweckverbände gemeint, dass die Brandenburger Regelung mit der für verfassungswidrig erklärten Bayerischen Regelung nicht vergleichbar ist. Hierzu führt das Verwaltungsgericht Cottbus aus, dass auch nach der Brandenburger Regelung eine zeitliche Grenze für die Beitragserhebung nicht besteht. Es ist vielmehr noch nach Jahr und Tag denkbar, dass es zu einer Beitragserhebung kommt. Dies ist, so die Begründung, unvereinbar mit dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip in seiner vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Ausprägung als der Rechtssicherheit dienendes Gebot der Belastungsklarheit und Vorhersehbarkeit.

 

Da die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nur durch das Bundesverfassungsgericht festgestellt werden kann, ist bei verfassungsrechtlichen Bedenken eine Vorlage gemäß Art. 100 Grundgesetz vorgesehen. Da es sich jedoch bei dem Beschluss vom 08.05.2013 des Verwaltungsgerichtes Cottbus um ein Eilverfahren handelte, besteht eine Vorlagepflicht nicht, da ein solches Vorlageverfahren erhebliche Zeit in Anspruch nimmt.

 

Das Gericht konnte deshalb entscheiden, wobei jedoch die Verfassungswidrigkeit nur ein Aspekt dieser Entscheidung war. Der Antrag hatte leider keinen Erfolg. Der Begründung ist jedoch deutlich zu entnehmen, dass nach derzeitiger Rechtslage das Gericht erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken hat.