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Veröffentlichungen

Altanschließerbeiträge auch für Datschengrundstücke

Auch Grundstückseigentümer von Gartengrundstücken müssen so genannte Altanschließerbeiträge zahlen, wenn diese Grundstücke bereits vor 1990 wasser- oder sogar abwasserseitig erschlossen gewesen sind.

 

Damit sorgt die geforderte beitragsrechtliche Gleichbehandlung von neu und alt angeschlossenen Grundstücken für Zündstoff. Bei der Beitragserhebung wird für die grundstücksbezogene Vorteilsbemessung eine rechnerisch gewichtende Kombination der Grundstücksflächen mit der Anzahl der Vollgeschosse mit Hilfe von Faktoren geregelt. Diesen kombinierten Vollgeschossmaßstab sehen die meisten Satzungen der Zweckverbände vor. Was die Satzungen meist jedoch nicht vorsehen, ist die Bestimmung eines Faktors für Grundstücke, auf denen zwar keine vollgeschossigen Gebäude errichtet werden dürfen, die jedoch gleichwohl baulich nutzbar sind wie viele Datschengrundstücke, die mit meist niedrigen Wochenendgebäuden bebaut sind. Diese Datschengrundstücke werden dann jedoch von den Zweckverbänden meist mit einem Vollgeschoss für die gesamte Grundstücksfläche veranlagt. Diese Veranlagung findet jedoch in den jeweiligen Satzungen keine Grundlage. 

 

So war dies auch in einem Fall, den nunmehr das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte. Entsprechende Bescheide sind deshalb rechtswidrig. Es könne auch nicht etwa ein Mindestfaktor von einem „Vollgeschoss“ bestimmt werden. Ein solcher versteht sich angesichts des vom Kommunalabgabengesetz gewährten Gestaltungsspielraums des Satzungsgebers auch nicht von selbst. Es liegt eine sachliche unvertretbare Benachteiligung vor (vgl. Urteil OVerwG Berlin-Brandenburg v. 18.04.2012, Az.: OVG 9 B 62.11). Als Vollgeschosse gelten dabei alle oberirdischen Geschosse, deren Grundfläche über mindestens zwei Drittel eine Höhe von 2,30 m haben.  Die Eigentümer von Wochenendgrundstücken sollten auf jeden Fall ihren Bescheid gründlich prüfen und ggf. Widerspruch bzw. Klage einreichen.