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Veröffentlichungen

Doppelveranlagung strittig

Nacherhebungsbescheide für Wasseranschlüsse

 

Viele Grundstückseigentümer erhalten derzeit Nacherhebungsbescheide vom Wasser- und Abwasserzweckverband. Das bedeutet, sie sollen noch einmal für die erstmalige Herstellung des Anschlusses an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungseinrichtung bzw. an die öffentliche Wasserversorgung zahlen. Die Betroffenen hatten bereits in den 90er Jahren Bescheide für die erstmalige Herstellung der Anschlüsse erhalten. Für sie ist es deshalb schwer nachzuvollziehen, nochmals zu zahlen. 

 

Juristisch stellt sich zunächst die Frage der Festsetzungsverjährung. Diese beträgt vier Jahre. Darüber hinaus ist es strittig, ob man sozusagen zweimal zur Kasse gebeten werden darf. Dies vor dem Hintergrund, dass die Nacherhebungsbescheide viel höher ausfallen als die seinerzeit in den 90er Jahren ergangenen Beitragsbescheide. Gegen die Nacherhebung spricht der so genannte Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung oder auch Verbot der Doppelveranlagung genannt. Das bedeutet, dass die sachliche Beitragspflicht für dieselbe öffentliche Einrichtung zu Lasten eines Grundstücks nur einmal entsteht. Einmal entstanden, kann die Beitragspflicht nicht nachträglich zu einem anderen Zeitpunkt und in einer anderen Höhe noch einmal entstehen. 

 

Die Zweckverbände gehen davon aus, dass die nachträgliche Beitragserhebung deshalb möglich und notwendig ist, da sich sowohl Satzungsgrundlagen als auch Beitragskalkulationen geändert hätten. Hierbei wird jedoch ausgeblendet, dass es nicht zu Lasten der Grundstückseigentümer gehen kann, wenn nachträglich wirksame Satzungen und Beitragskalkulationen geschaffen werden. Die Betroffenen hatten vielfach die Beitragsbescheide in den 90er Jahren bereits vor dem Hintergrund bezahlt, dass sie dann Ruhe haben. Insoweit mögen die damaligen Bescheide zwar rechtswidrig gewesen sein, jedoch sind sie bestandskräftig geworden und vielfach bezahlt worden.