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Veröffentlichungen

Müssen Altanschließerbeiträge erhoben werden?

Zwingend ist dies nicht. Das Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg stellt es den Zweckverbänden frei, ob sie eine reine Gebührenfinanzierung wählen, d. h. sich nur über Gebühren für Wasser und Abwasser refinanzieren oder zusätzlich Beiträge erheben. So werden in der Stadt Potsdam keine Beiträge erhoben, sondern nur Gebühren für Wasser und Abwasser. Unabhängig, ob ein Gebühren- oder Beitragsmodell gewählt wird, gibt es Beispiele, in denen Beiträge generell abgeschafft wurden. So ist im Freistaat Thüringen die Erhebung von Beiträgen für die Erschließung von Grundstücken im Wasserbereich abgeschafft worden. Das bedeutete für die Thüringer, die bereits nach dem 03.10.1990 Beiträge als Grundstückseigentümer für die Erschließung ihrer Grundstücke gezahlt hatten, dass sie diese Anschlussbeiträge erstattet bekommen haben. 

 

Die Rechtslage in Brandenburg ist jedoch anders. Aber auch in Brandenburg ist es möglich, im Einzelfall Beträge gemäß § 12 I 4 lit. b) KAG Brbg. i. V. m. §§ 163, 222, 227 AO zu erlassen. Entsprechend dieser gesetzlichen Regelungen müsste die Erhebung von Altan-schließerbeiträgen für den einzelnen Grundstückseigentümer eine besondere Härte darstellen. Wer mehrere tausend Euro oder sogar zehntausend Euro zahlen muss und mit entsprechenden Beiträgen nicht mehr rechnete, weil er z. B. bereits vor 1990 erhebliche Eigenleistungen für die Erschließung seines Grundstücks erbracht hatte, auf den könnte diese Regelung zutreffen. Zudem muss im Einzelfall genau geprüft werden, ob die Abgabenforderungen nicht bereits verjährt sind. 

 

Die Festsetzungsverjährung richtet sich nach § 12 I 4 lit. b) KAG Brbg. Sie beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die sogenannte sachliche Beitragspflicht entstand. Diese entsteht gemäß § 8 VII KAG Brbg. mit der endgültigen Herstellung der Einrichtung oder Anlage, frühestens jedoch mit dem Inkrafttreten der ersten rechtswirksamen Satzung. Da in der Vergangenheit wirksame Beitragssatzungen eher die Ausnahme als die Regel waren, können von Altanschließern immer noch Beiträge erhoben werden. Insoweit wird jedoch diskutiert, ob der Landesgesetzgeber durch die vorgenannte gesetzliche Regelung rückwirkend die allgemeinen Verjährungsregelungen im Abgabenrecht ändern konnte. Die Verwaltungsgerichte halten dies für zulässig. In der juristischen Literatur gibt es jedoch viele Meinungen, die dies für verfassungswidrig halten. Eine endgültige obergerichtliche Klärung bleibt noch abzuwarten.