Veröffentlichungen
Altanschließer und kein Ende
In einem der letzten Beiträge hatten wir uns unter der Überschrift „Müssen Altanschließer die Beiträge zweimal zahlen“ mit dem Verhältnis von Käufer und Verkäufer solcher Grundstücke beschäftigt.
Trotzdem ist vielen Grundstückseigentümern der Umgang mit den großenteils recht erheblichen Beitragsforderungen nicht klar. Zunächst muss innerhalb der Monatsfrist ab Zugang des Bescheides Widerspruch gegen diesen eingelegt werden. Da dieses Rechtsmittel nicht von der Zahlungspflicht befreit, kann zusätzlich ein so genannter Aussetzungsantrag gestellt werden. Wird kein Widerspruch eingelegt, erwächst der Beitragsbescheid auf jeden Fall in Bestandskraft und kann, egal ob rechtens oder nicht, beigetrieben werden. Das bedeutet, man muss zahlen, selbst wenn sich auf Grund anderer Widersprüche oder Klagen nachträglich herausstellt, dass die Veranlagung rechtswidrig ist. Ausgangspunkt der Erhebung dieser Beiträge ist eine Änderung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes und der daraufhin ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 12.12.2007 (OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06), wonach für diese so genannten altangeschlossenen Grundstücke ein Anschlussbeitrag erhoben werden soll, da es ansonsten zu einer zusätzlichen Belastung für alle anderen Grundstückseigentümer käme. Nach fast 20 Jahren ist dies kaum nachzuvollziehen.
Die Heranziehung der so genannten Altanlieger scheint für viele Aufgabenträger unausweichlich zu sein, obwohl der Gesetzgeber mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes den öffentlichen Versorgern einen großen Ermessensspielraum für die Kalkulation der Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge und zur Heranziehung der Altanlieger eröffnen wollte.