Veröffentlichungen
Altanschließer - wer muss zahlen?
Vielerorts im Land Brandenburg werden nunmehr so genannte Altanschließer nach 20 Jahren doch noch zur Kasse gebeten.
Hintergrund dafür ist, dass eine Vielzahl von Grundstückseigentümern bereits in der DDR mit ihren Grundstücken an die öffentliche Wasserversorgung bzw. Abwasserentsorgung angeschlossen wurden. Grundsätzlich sollen von allen Grundstückseigentümern Beiträge für geleistete Investitionen erhoben werden. Da die überwiegende Zahl von Wasser- und Abwasserzweckverbänden eine Beteiligung derjenigen Nutzer, die bereits vor 1991 im Land Brandenburg angeschlossen worden sind, in ihrer Satzung nicht vorsah, sollen diese nunmehr veranlagt werden. Dabei geht es nur um Investitionen, die nach 1991 durch die Aufgabenträger erfolgten. Ausgangspunkt ist eine Änderung des brandenburgischen Kommunalabgabengesetzes und der daraufhin ergangenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg vom 12.12.2007 (OVG 9 B 44.06 und OVG 9 B 45.06), wonach für diese so genannten altangeschlossenen Grundstücke ein Anschlussbeitrag erhoben werden soll, da es ansonsten zu einer zusätzlichen Belastung für alle anderen Grundstückseigentümer käme. Nach fast 20 Jahren ist dies kaum nachzuvollziehen.
Die Heranziehung der so genannten Altanschließer scheint für viele Aufgabenträger unausweichlich zu sein, obwohl der Gesetzgeber mit der Änderung des Kommunalabgabengesetzes den öffentlichen Versorgern einen großen Ermessensspielraum für die Kalkulation der Wasserversorgungs- und Abwasserbeiträge und zur Heranziehung der Altanschließer eröffnen wollte. Es ist davon auszugehen, dass viele Altanschließer Widerspruch und Klage einreichen werden, wobei wiederum Fragen der Rechtmäßigkeit von Beitragssatzungen und Beitragskalkulationen vielfach zur Aufhebung der streitgegenständlichen Beitragsbescheide führen werden.