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Veröffentlichungen

Gesplittete Verbrauchsgebühren für Abwasser und Wasser - ist dies zulässig?

Manch Wasser- und Abwasserzweckverband reagiert auf die Altanschließerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss vom 12.11.2015, 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14) mit erhöhten Verbrauchsgebühren, d. h. diejenigen Grundstückseigentümer, die Geld zurückbekommen, weil sie der verfassungswidrigen Beitragserhebung widersprochen haben, sollen jetzt quasi nachträglich hierfür doch noch zahlen. Dies erscheint rein technisch bereits sehr schwierig zu sein, da für tausende Grundstücke eine Einzelüberprüfung stattzufinden hat. Was aber ist mit den Grundstückeigentümern, die teilweise nur gezahlt hatten? Oder deren Bescheide bestandskräftig sind, die also keinen Widerspruch eingelegt haben, jedoch auch bis heute nicht die Beiträge gezahlt hatten? Ganz zu schweigen von denjenigen, die heute immer noch ratenweise die Beiträge zahlen?

 

Unabhängig von der Frage, ob es mit der Abgabengleichheit vereinbar ist, unterschiedliche Gebühren zu erheben, bleibt eine Vielzahl von Fallgestaltungen, die völlig offen sind. Ungeklärt ist auch, was mit den Staatshaftungsansprüchen geschieht. Viele Grundstückeigentümer, welche die Altanschließerbeiträge bestandskräftig werden haben lassen, stehen Schadensersatzansprüche nach dem in Brandenburg fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR zu. Die ersten Ansprüche sind nunmehr gerichtlich geltend gemacht worden. Müssen auch diese Grundstückseigentümer sodann erhöhte Verbrauchsgebühren zahlen? Dies kann heute nicht abschließend beantwortet werden. Die Chancen jedoch, mit einem Widerspruch innerhalb Monatsfrist gegen die erhöhte Verbrauchsabrechnung Erfolg zu haben, scheinen nicht schlecht zu stehen. Das Beste wäre sicherlich, es würden insgesamt alle Beiträge zurückgezahlt werden, egal, ob der Beitragserhebung widersprochen wurde oder nicht. Dann müsste man nicht über gesplittete Gebühren nachdenken. Grundsätzlich kann ein Verlustausgleich durch den Zweckverband in der jeweiligen Verbrauchsperiode mit den Kostenunterdeckungen aus früheren Perioden nur bis zum übernächsten Kalkulationszeitraum gem. § 6 Abs. 3 S. 2 Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg erfolgen.

 

Sie sollten sich Ihre Verbrauchsabrechnung genau anschauen und innerhalb der Monatsfrist Widerspruch erheben. Über Ihren Widerspruch sollte innerhalb von drei Monaten entschieden werden. Häufig tritt auch eine Rechtsschutzversicherung bei Streitigkeiten über Verbrauchsgebühren ein.