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Veröffentlichungen

Staatshaftungsansprüche gegenüber KMS, MAWV, WAZ und Co. stehen zur gerichtlichen Entscheidung an.

In einem der letzten Artikel hatten wir über die Möglichkeit berichtet, wie Altanschließer, die keinen Widerspruch oder Klage gegen die Wasser- und Abwasserbeitragserhebung eingereicht hatten, ihr Geld doch noch erstattet bekommen. Gleichwohl sind die Voraussetzungen vielen Grundstückseigentümern immer noch unklar. Und dies, obwohl vielfach in den Medien hierüber berichtet wurde.

 

Zunächst einmal ist der Anspruch ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch. Viele Grundstückseigentümer mit bestandskräftigen Bescheiden hatten aber auch einen Überbrückungsantrag für ihre Bescheide gestellt. Diese Anträge sind von den Staatshaftungsanträgen zu unterscheiden. Über den Staatshaftungsantrag entscheiden die Zivilgerichte und über die Überprüfungsanträge, soweit diese abgelehnt werden, die Verwaltungsgerichte. Beides sind zwei unterschiedliche Möglichkeiten, zu seinem Geld zu kommen. Die Chancen stehen nicht schlecht, insbesondere auch, dass die von uns beim Landgericht Potsdam anhängig gemachten Staatshaftungsanträge erfolgreich sind. Es ist auch kein Witz, dass die Staatshaftungsansprüche nach einem DDR-Gesetz von 1968 geltend gemacht werden, welches noch Otto Grotewohl unterschrieben hat. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte in der Vergangenheit mehrfach auf der Grundlage dieses Gesetzes Fälle zu entscheiden, welche eine rechtswidrige Beitragserhebung zum Gegenstand hatten.

 

Mit Urteil vom 26.06.2012 hatte das Oberlandesgericht entschieden, dass der Erlass rechtswidriger Abgabenbescheide eine Amtspflichtverletzung darstellt, die nach den Regelungen des Staatshaftungsgesetzes Schadensersatzansprüche auslöst (OLG Brandenburg, Urt. v. 26.06.2012, 2 U 46/11). Zum sogenannten ersatzfähigen Vermögensschaden gehören dabei übrigens auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts.

 

Notwendig ist für das Gerichtsverfahren, dass zuvor ein Antrag beim Zweckverband gestellt werde. Für den Antrag existieren weder formelle noch inhaltliche Anforderungen. Er sollte jedoch innerhalb Jahresfrist nach persönlicher Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung gestellt werden.

 

Ewig muss man natürlich auch nicht warten, bis über den Antrag entschieden wird. Drei Monate sollte dem Zweckverband ausreichen, eine Entscheidung zu treffen.