Veröffentlichungen
Säumniszuschläge für Altanschließer rechtswidrig
Viele Altanschließer haben ihre Wasser- und Abwasserbeiträge häufig später gezahlt bzw. gar nicht. Dafür berechnen die Zweckverbände Säumniszuschläge. Selbst wenn Sie Widerspruch und Klage eingereicht hatten, berechnen einige Zweckverbände Säumnis in Höhe von 12 % im Jahr (1 % für jeden angefangen Monat der Säumnis). Der Tag der Rückzahlung war gekommen, dachten viele Altanschließer. Nun wurde aber der Rückzahlungsanspruch mit den Säumniszuschlägen verrechnet oder wie ein betroffener Altanschließer sagte: „Das kann doch nicht sein. Erst schicken Sie einem einen verfassungswidrigen Beitragsbescheid über mehr als 20.000 €, der nach der Klage vor Gericht aufgehoben wurde und dann verrechnen sie über 3.000 € Säumniszuschläge."
Im Ergebnis ist das tatsächlich unbefriedigend. Deshalb klagten einige Altanschließer, nachdem sie zuvor einen entsprechenden Erlassantrag beim Zweckverband gestellt hatten. Dieser ist an sehr enge Voraussetzungen geknüpft. Ein Erlass kommt aus persönlichen Gründen oder aber auch aus Rechtsgründen in Betracht. Jedenfalls geht die obergerichtliche Rechtsprechung bei Erlass von Säumniszuschlägen in der Regel davon aus, dass neben Widerspruch und Klage ein Aussetzungsverfahren geführt werden muss, d. h. es sollte nicht nur ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Zweckverband gestellt werden, sondern - soweit notwendig - auch beim Verwaltungsgericht.
Ein Klageverfahren hatte jetzt in der ersten Instanz Erfolg. Der Zweckverband Komplexsanierung mittlerer Süden (KMS) wurde zum Erlass der Säumniszuschläge verpflichtet. Dies vor dem Hintergrund, dass es nicht zumutbar gewesen ist, neben Widerspruch und Klage noch beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Zahlungsverpflichtung zu stellen, denn nur dann könnten die Säumniszuschläge erlassen werden, so die Rechtsauffassung des Zweckverbandes KMS. Das Gericht meinte, dies sei jedoch nicht zumutbar gewesen, da der Antrag auf Aussetzung vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auf jeden Fall zurückgewiesen worden wäre. Das Gericht hätte den Antrag vor Dezember 2015 aller Voraussicht nach zurückgewiesen. Alle betroffenen Altanschließer, die Säumniszuschläge zahlen mussten oder zum Teil noch berechnet bekommen, sollten sich auf jeden Fall beraten lassen. Auch eine Klage kann durchaus Erfolg haben, wie die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Potsdam zeigt.