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Veröffentlichungen

Staatshaftungsansprüche für Altanschließer

Das Oberlandesgericht (OLG) hat in einem Musterverfahren für Altanschließer am 20.03.2018 die Auffassung vertreten, dass diese sich nicht auf das Staatshaftungsgesetz stützen können. Die Bewertung steht jedoch im Widerspruch zu den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) v. 12.11.2015 (1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 u. a.). Das BVerfG ging nicht davon aus, dass das Gesetz verfassungswidrig war, sondern die rückwirkende Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Brandenburg n. F. verstoße in Fällen, in denen die Beiträge nach § 8 Abs. 7 Satz 2 Kommunalabgabengesetz Brandenburg a. F. nicht mehr erhoben werden können, gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Dies betraf alle Grundstücke, die wasser- und abwasserseitig bis 31.12.1999 erstmals erschlossen wurden. Das OLG meint, das Staatshaftungsgesetz des Landes Brandenburg sei nicht anwendbar, da die Zweckverbände lediglich ein überwiegend rechtswidriges Gesetz angewendet hätten. Nur die Anwendung legislativen Unrechts rechtfertige keinen Staatshaftungsanspruch.

 

Diese Begründung ist für die Betroffenen ein Schlag ins Gesicht. Das OLG betritt mit dieser Rechtsprechung Neuland, da es hier auf eine Rechtsprechung zu einem Entschädigungsanspruch aus dem Ordnungsbehördengesetz des Landes Nordrhein-Westfalen abstellt. Da die Beteiligten das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) führen werden, ist abzuwarten, wie der BGH entscheidet. Viel zu kurz kam, dass das Staatshaftungsrecht in Brandenburg nicht nur die Fortgeltung alten DDR-Rechtes ist, sondern mit Art. 6 Abs. 3 der Landesverfassung auch im Land Brandenburg Verfassungsrang hat. Ich denke, alle Altanschließer, die ihre Hoffnung auf die Staatshaftungsansprüche gestützt haben, können zuversichtlich sein, denn entweder der BGH oder das BVerfG werden ihnen recht geben.