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Veröffentlichungen

OVG Berlin-Brandenburg zwingt Flughafen BER zu mehr Schallschutz

Mit seinen Urteilen vom 03.07.2018 zu den Aktenzeichen OVG 6 A 1.17, 3.17 und 13.17 stärkte das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg die Ansprüche von Betroffenen vom Fluglärm des künftigen Flughafens Berlin Brandenburg.


Nachdem die FBB GmbH (Betreiberin des Flughafens) sich seit Jahren weigert, Schallschutz auch für Räume zu gewähren, die eine nach der alten Brandenburgischen Bauordnung zu niedrige Deckenhöhe besaßen, muss die FBB nun auch für solche Räume Schallschutz anbieten, wenn sie als Wohnraum genutzt werden. Angeblich zu niedrige ausgebaute Dachböden, die als Arbeits- oder Kinderzimmer genutzt werden, müssen nun berücksichtigt werden. Für die Frage, ob die Entscheidung des Gerichts auch hinsichtlich von Gebäuden, die in Berlin stehen, einschlägig ist, muss die Begründung des Urteils, welche derzeit noch aussteht, abgewartet werden. Anders als in Brandenburg, gelten nach der Berliner Bauordnung noch Mindesthöhen für die Eignung eines Raumes als Aufenthaltsraum.


Des Weiteren hat das OVG der Rechtsauffassung der FBB eine Absage erteilt, dass Küchen keine Anspruchsberechtigung besäßen, wenn sie angeblich zu klein wären, um als Wohnküche zu dienen. Auf die Größe komme es nicht an, so das OVG. Allein entscheidend ist, ob die Küche auch als Wohnraum genutzt werden kann bzw. genutzt wird.


Schließlich hat das OVG auch noch entschieden, das Schallschutz für Wintergärten zu gewähren ist , die nicht nur als Abstellraum für Pflanzen dienen, sondern eben auch als erweiterter Wohnraum genutzt werden. Hinsichtlich einer weiteren wichtigen Frage, die viele Anwohner umtreibt, hat das OVG leider zugunsten der FBB entschieden: Ein Anspruch auf Außendämmung besteht nicht, wenn als einziges Argument gegen eine Innendämmung die Verknappung des Wohnraumes vorgetragen wird. Nur dann, wenn der Raum durch die Innendämmung komplett unnutzbar wird, ist Innendämmung keine Lösung.


Wie üblich, hat die FBB nach der Entscheidung darauf verwiesen, dass sie prüfen werde, ob es sich um bloße Einzelfälle handelt und eine allgemeine Bedeutung für die übrigen Betroffenen noch nicht bestätigt. In der Vergangenheit dauerte es mitunter über ein Jahr, bis die FBB Vorgaben rechtskräftiger Urteile für alle anwendete. Darüber hinaus sollte man nicht darauf vertrauen, dass die FBB in laufenden Verfahren oder gar abgeschlossenen Verfahren von sich aus die neuen Vorgaben des OVG beachten wird. Jeder Betroffene sollte selbst, wenn denn weitere Ansprüche aufgrund des vorgenannten Urteils in Betracht kommen, diese von der FBB einfordern. Nicht selten dürfte aufgrund der erheblichen weiteren Kosten, die die neun Schallschutzmaßnahmen mit sich bringen werden, die sogenannte 30-%-Grenze überschritten werden, nach der Betroffene Anspruch auf Auszahlung des 30-prozentigen schallschutzbezogenen Verkehrswertes ihres Grundstücks haben und sich dann mit der Umsetzung der Schallschutz nicht mehr mit der FBB weiter auseinandersetzen müssen.