Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.   Mehr Informationen   Verstanden

Veröffentlichungen

Chance für Altanschließer

Am 09.05.2019 wird der Bundesgerichtshof eine Entscheidung in Sachen Altanschließer fällen. Dieses Mal betrifft es Grundstückseigentümer, die, nachdem Abwasser- und Wasserbeitragsbescheide ergangen sind, keinen Widerspruch oder Klage eingelegt hatten. Die ihnen gegenüber erlassenen Beitragsbescheide sind deshalb bestandskräftig geworden und der Zweckverband hat die Beiträge nicht erstattet, auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Beitragserhebung als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot für verfassungswidrig erachtet hat (vgl. 1 BvR. 2961/14; 1 BvR 3051/14 u. a.).


In dem vom Bundesgerichtshof zu entscheidendem Fall hatten die Kläger vor dem Landgericht einen Anspruch nach dem Staatshaftungsgesetz des Landes Brandenburg geltend gemacht und hatten damit auch in erster Instanz Erfolg. Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht unterlagen sie, da das Staatshaftungsgesetz nicht anwendbar sei, weil nicht rechtswidriges Verwaltungshandeln vorliegen würde, sondern lediglich sogenanntes legislatives Unrecht. Sprich der Brandenburger Gesetzgeber habe den Fehler gemacht und nicht die Verwaltung, die nur das schlechte Gesetz anwendete. Die Begründung ist vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes nicht nachvollziehbar, da dieses gerade die Anwendung der gesetzlichen Regelung aus dem Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg für verfassungswidrig erachtet hat und nicht die gesetzliche Regelung.


Tausende Altanschließer die weder Widerspruch noch Klage erhoben hatten, hatten nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesverfassungsgericht Anträge an die Zweckverbände und Kommunen gestellt nach dem Staatshaftungsgesetz. Für diese Altanschließer könnte die Entscheidung des Bundesgerichtshof Gerechtigkeit wiederherstellen. Andernfalls bleibt wie immer der Weg zum Bundesverfassungsgericht nach Karlsruhe.