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Veröffentlichungen

BER: Fallstricke bei der Kostenerstattung für Schallschutz bei Neubau

Bis zu fünf Jahre nach Eröffnung des Flughafens BER in Berlin-Schönefeld hat man auch bei Häusern, die bis dahin erst noch gebaut werden, grundsätzlich Anspruch auf Schallschutzmaßnahmen nach dem Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2004. Hierbei sind allerdings Fallstricke zu beachten, die eine Menge Geld kosten können.

 

Wer in vor kurzem ein Haus gebaut hat oder noch beabsichtigt ein Haus zu bauen, welches in einem der Lärmschutzbereiche des Flughafens liegt, hat nur dann Anspruch auf Schallschutz nach dem Planfeststellungsbeschluss, wenn er den Schallschutz, den er bereits nach Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) zu beachten hat, auf eigene Kosten umsetzt bzw. plant, umzusetzen. Unabhängig von den Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses sind nämlich Betroffene des Fluglärms nach dem FluLärmG verpflichtet, selbst für Schallschutz zu sorgen. Die Anforderungen an diesen Schallschutz sind in der Regel niedriger, als die Anforderungen, die der Flughafen für den Schallschutz nach dem Planfeststellungsbeschluss zu erbringen hat. Wer allerdings schon den Mindestschallschutz nach Gesetz nicht erfüllt, hat keinen Anspruch auf höherwertigen Schallschutz, den der Flughafen zu gewähren hat. Wird dies beim Bau des Hauses nicht beachtet, wäre das einer der Fallstricke in Bezug auf Ansprüche gegen den Flughafen.

 

Ein weiterer Fallstrick auf dem Weg zum schallgeschützten Haus nach Planfeststellungsbeschluss kann darin bestehen, den Flughafen erst nach der Errichtung des Gebäudes nach Schallschutz anzufragen. Nach derzeitiger Rechtsauffassung des Flughafens zieht der Flughafen von den Kosten, die z. B. für den Austausch von höherwertigen Schallschutzfenstern anfallen, die Kosten, die für Schallschutzfenster, welche lediglich den Anforderungen des FluLärmG entsprechen, vom Erstattungsbetrag des Fenstertausches ab. Der Flughafen argumentiert diesbezüglich, dass er nur verpflichtet sei, die Kosten zu tragen, die über den gesetzlichen Schallschutzanforderungen liegen. Wäre der Flughafen schon vor dem Bau bei der Planung einbezogen worden, so der Flughafen weiter in seiner Argumentation, dann wäre ja auch nur die Differenz der Kosten zwischen den Schallschutzmaßnahmen nach Gesetz und den Schallschutzmaßnahmen nach Planfeststellungsbeschluss angefallen und nur diese müsse der Flughafen erstatten, unabhängig davon, ob der Neubau erst errichtet wird oder nun schon errichtet ist.

 

Welche Folgen das haben kann, soll folgender Beispielsfall erläutern:

 

In einem Tag- und Nachtschutzgebiet in Blankenfelde-Mahlow wurde 2017 ein Wohnhaus gebaut, ohne dass diesbezüglich mit dem Flughafen Schallschutzmaßnahmen abgesprochen worden wären. Die Anforderungen an den Schallschutz, der nach dem FluLärmG zu beachten ist, wurde eingehalten. Erst nachdem die Betroffenen in das Haus eingezogen sind, haben sie beim Flughafen einen Antrag auf Schallschutz gestellt. Die Kosten, die der Flughafen anschließend für die erforderliche Schallschutzmaßnahmen, u. a. Austausch aller Fenster, berechnet hat, liegen bei ca. 240.000,00 €. Diese Kosten würde der Flughafen den Betroffenen erstatten, wenn sie tatsächlich all die vom Flughafen für erforderlich gehaltenen Schallschutzmaßnahmen umsetzen. Allerdings würden die Kosten nicht in voller Höhe erstattet werden, sondern nur in Höhe von ca. 140.000,00 €.

 

Was ist mit den restlichen 100.000,00 €? Diese Kosten, so der Flughafen, sind Kosten, die der Betroffene für den Schallschutz nach den gesetzlichen Anforderungen aufzubringen hat. Weiterhin würde der Flughafen nämlich nur die Kosten erstatten, die sich aus der Differenz zwischen den Kosten nach gesetzlicher Lage und den Kosten nach Planfeststellungsbeschluss ergeben. Der Ansatz des Flughafens führt letztlich dazu, dass derjenige, der seinen Neubau schon errichtet hat, die Kosten für den Schallschutz nach gesetzlichen Anforderungen für alle Maßnahmen, die nur durch Austausch zu erlangen sind, letztlich zweimal aufzubringen hat, wenn er vom Flughafen nach Errichtung des Gebäudes auch noch den Schallschutz nach den Anforderungen des Planfeststellungsbeschlusses bekommen möchte.

 

Der Bau des eigenen Heims ist schon so eine aufwendige Angelegenheit. Die meisten Bauherrn, die sich ein Eigenheim errichten wollen, haben schon genug damit zu tun, ein geeignetes Grundstück zu finden, Architekten und Baufirmen zu beauftragen und das Ganze auch noch zu finanzieren. Schnell kann da die Abstimmung mit dem Flughafen, die ja auch nicht von heute auf morgen abgeschlossen ist, versäumt werden. Sollte der oben beschriebene Ansatz des Flughafens, Kosten für Schallschutzmaßnahmen nach dem FluLärmG auch bei schon errichteten Neubauten in Abzug bringen zu können, künftig fortgesetzt und gegebenenfalls auch gerichtlich bestätigt werden, kann das den Betroffenen viel Geld kosten und wird nicht selten dazu führen, dass diesen aufgrund der für sie doppelt anfallenden Kosten für Schallschutz nach dem FluLärmG auf die Umsetzung des Schallschutzes nach Planfeststellungsbeschluss ganz verzichten.