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Der Flughafen BER und die 30 %-Regelung für Schallschutz
In den vergangenen Wochen haben viele vom künftigen Fluglärm betroffene Anwohner Schreiben von der Flughafen Berlin-Brandenburg Gesellschaft (FBB) erhalten. Die Schreiben enthalten Gutachten über konkrete Schallschutzmaßnahmen sowie über den Verkehrswert des Objektes. Des Weiteren bittet die FBB um Kontodaten für die Überweisung eines Betrages in Höhe von 30 % des Verkehrswertes der Immobilie.
Viele der Betroffenen fragen sich derzeit, was das bedeutet und was zu tun ist.
Nach dem Planfeststellungsbeschluss zum Flughafenausbau muss die FBB keine Schallschutzmaßnahmen finanzieren, wenn die Kosten dieser Maßnahmen über 30 % des Verkehrswertes des Objektes ausmachen. Ein verbreiteter Irrtum ist, dass man als Betroffener diesbezüglich noch eine Wahl hätte. Werden die 30 % überschritten, muss der Flughafen keine Schallschutzmaßnahmen mehr finanzieren. Die Kosten, die über den 30% liegen, trägt der Betroffene, wenn er den Schallschutz selbst machen lässt. Was er übrigens mit dem Erstattungsbetrag anfängt, ist dem Betroffenen überlassen. Er kann damit auch eine Weltreise vom Flughafen Tegel aus beginnen.
Sind die Gutachten der FBB zur Ermittlung des Verkehrswertes korrekt? Dies sollte besser überprüft werden. Vergleichsgutachten von Sachverständigen, die nicht von der FBB bezahlt werden, haben ergeben, dass die „FBB-Gutachten“ in der Regel zwischen 20 % bis 40 % zum Nachteil der Betroffenen abweichen. Bei einem nach den Vorgaben der FBB ermittelten Verkehrswert in Höhe von z. B. 100.000,00 € beträgt der Entschädigungsanspruch 30.000,00 €. Für das gleiche Objekt könnte bei einem Vergleichsgutachten ein Verkehrswert von 140.000,00 € festgestellt werden. Die Entschädigung betrüge dann 42.000,00 €. Hintergrund für die Abweichungen sind unter anderem die Vorgaben der FBB an die Gutachter, einen von ihr selbst erstellten Leitfaden, zu beachten, obwohl dieser von den gesetzlichen Bewertungsmethoden abweicht. Hinzu kommen handwerkliche Fehler in den „FBB-Gutachten“.
Sofern Sie als Betroffener Zweifel an den Gutachten der FBB haben, empfehlen wir, den Entschädigungsbetrag nicht vorbehaltlos anzuerkennen, das Gutachten prüfen zu lassen und gegebenenfalls mit der FBB nachzuverhandeln oder zu klagen.