Veröffentlichungen
Keine volle Zustimmung der WEG zur Mobilfunkanlage
Sind das Aufstellen und der Betrieb einer Mobilfunksendeanlage auf dem Fahrstuhldach einer Wohnungseigentumsanlage lediglich bauliche Veränderungen, die bei einem entsprechend mehrheitlichen Beschluss der Wohnungseigentümer auch von denjenigen Eigentümern hinzunehmen sind, die solch eine Anlage nicht wollen?
Ja, sagte das Amtsgericht Aschaffenburg und „Ja“ sagte hierzu auch das Landgericht Bamberg im Berufungsverfahren. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.01.2014, Aktenzeichen V ZR 48/13) entschied am Ende dagegen, dass nur dann, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu Mobilfunkanlage erteilen, diese auch errichtet und betrieben werden darf.
Entscheidend für den BGH war hierbei, dass bereits aufgrund des bekannten wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunkanlagen ausgehenden Gefahren und den daraus resultierenden Befürchtungen die Möglichkeit einer Minderung der Miete oder des Verkaufswerts der Eigentumswohnungen besteht. Diese eventuell mögliche Wertminderung ist ein erheblicher Nachteil und stellt daher für den BGH eine Verletzung der Rechte des Eigentümers an seinem Sondereigentum dar. Da nach dem Wohnungseigentumsgesetz sich jeder Eigentümer grundsätzlich so zu verhalten hat, dass keinem anderen Eigentümer ein Nachteil entsteht, ist folglich ein nicht einstimmiger Mehrheitsbeschluss, der das Aufstellen und den Betrieb einer Mobilfunkanlage zum Inhalt hat, rechtswidrig.
Wird trotz fehlender Zustimmung aller Wohnungseigentümer ein entsprechender Beschluss gefasst, so kann der Eigentümer, der keine Mobilfunkanlage will, den Beschluss vor dem zuständigen Amtsgericht anfechten. Hierbei ist streng darauf zu achten, dass die Anfechtung binnen einem Monats ab Datum der Beschlussfassung und damit noch innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt. Andernfalls könnte der rechtswidrige Beschluss gleichwohl rechtskräftig werden.