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Rechtslage zum Einbau von Treppenliften für Mieter/Wohnungseigentümer
Ist einem Mieter oder Wohnungseigentümer das Treppensteigen nicht mehr möglich und kein Fahrstuhl im Treppenhaus vorhanden ist, kann der Einbau eines Treppenliftes Abhilfe schaffen. Sollten der Vermieter oder die Wohnungseigentümergemeinschaft dagegen sein, fragt sich, ob ein Anspruch auf Einbau des Treppenliftes besteht.
Ein Mieter kann vom Vermieter die Zustimmung zu entsprechenden baulichen Veränderungen verlangen, wenn der Einbau des Treppenliftes erforderlich ist und ein berechtigtes Interesse daran besteht. Allerdings kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern, wenn sein Interesse an der unveränderten Erhaltung der Mietsache oder des Gebäudes überwiegt. Auch sind die Interessen anderer Mieter zu berücksichtigen. Je stärker die Behinderung ausfällt, desto gewichtiger ist das Interesse des Mieters zu bewerten. Die Kosten für Anschaffung und Einbau sowie die Kosten für den Rückbau hat in jedem Fall der Mieter zu tragen.
Bei der Durchsetzung des Einbaus eines Treppenliftes für einen Wohnungseigentümer sind die Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechtes zu beachten. Der Einbau des Liftes kann weder als modernisierende Instandsetzung noch als Instandhaltung angesehen werden, sondern allein als eine bauliche Veränderung. Zwar bedarf es für ein solche Veränderung grundsätzlich der Zustimmung aller Wohnungseigentümer, kann aber dennoch unter Umständen von der Gemeinschaft zu dulden sein. Das Recht der übrigen Eigentümer auf Beibehaltung des optischen Gesamteindrucks des Treppenhauses hat dann zurückzustehen, wenn der Einbau des Treppenliftes zu keinen darüberhinausgehenden erheblichen Nachteilen führt und der Anspruchsteller wegen seiner Behinderung sonst die Wohnung nicht erreichen könnte.
Unabhängig davon müssen vor Einbau des Lifts weitere Voraussetzungen erfüllt sein. So darf unter anderem die Funktion der Treppe als Rettungsweg nicht beeinträchtigt und die Mindestlaufbreite der Treppe nicht unterschritten werden. Bei mehreren Geschossen muss in jeder Etage eine Wartefläche vorhanden sein, damit Treppenliftnutzer und andere Personen einander passieren können. Bevor man als Mieter oder Wohnungseigentümer seinen Anspruch gegenüber Vermieter oder Gemeinschaft durchzusetzen versucht, sollte daher geprüft werden, ob der Einbau des Treppenlifts überhaupt alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen kann.