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Veröffentlichungen

Fristen sind sinnvoll und ungerecht

In vergangenen Zeiten galt es unter Kaufleuten als ehrenrührig, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen, wenn ein Handelspartner seine Forderung zu spät geltend machte. Schulden waren zu bezahlen.

 

Wird heute ein länger zurückliegender Anspruch eingefordert, so wird als Erstes geprüft, ob dieser nicht eventuell bereits verfristet ist. Viel einfacher lässt sich nämlich ein Gegenanspruch kaum abwehren, wenn man nur sagen muss: „Zu spät!“ Ist das gerecht? Nein, ist es nicht. Der Anspruch besteht ja weiterhin, er kann nur nicht mehr durchgesetzt werden. Und warum gibt es dann diese Ungerechtigkeit? Die Antwort lautet: Rechtssicherheit. Irgendwann soll für jeden die Sicherheit bestehen, dass ein Vorgang abgeschlossen ist und keine Forderungen mehr gegen ihn wirksam geltend gemacht werden können.

Zu beachten ist hierbei, dass Ansprüche nicht automatisch verjähren. Notwendig ist, dass derjenige, der einen Anspruch mit und wegen Verjährung abwehren will, die Einrede der Verjährung auch erklärt. Nur dann, wenn dem Anspruch die Verjährung entgegengehalten wird, greift auch deren Wirkung. Selbst ein Richter darf die Verjährung nur berücksichtigen, wenn sich darauf berufen wurde. Wer dagegen auf die Einrede der Verjährung freiwillig verzichtet, dem steht es frei, seine Schulden auch nach deren Eintritt noch zu begleichen und so der Gerechtigkeit zu einem weiteren Sieg zu verhelfen. 

Für alle anderen zum Schluss noch ein paar wichtige Fristen: 
Die übliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt – vereinfacht gesagt – mit dem Schluss des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. 

Beispiel: Im Juni 2007 verschüttet Herr Hastig Kaffee und beschmutzt dabei den Pelzmantel von Frau Achnein. Sie lässt das teure Stück sofort reinigen. Die Verjährung des Anspruchs gegen Herrn Hastig auf Erstattung der Reinigungskosten beginnt dann am 01.01.2008 und endet am 31.12.2010 um 24:00 Uhr. 

Ersatzansprüche eines Vermieters wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren in sechs Monaten, Ansprüche auf Nachzahlung der Miete dagegen innerhalb der regelmäßigen Verjährung, also in drei Jahren. In zwei Jahren verjähren Ansprüche eines Reisenden aus einem Reisevertrag. Beim Kauf beweglicher Sachen oder bei Werkleistungen, die auf Herstellung, Wartung oder Veränderung (z. B. Reparatur) einer Sache gerichtet sind, verjähren Ansprüche ebenfalls in zwei Jahren. Rechtskräftig festgestellte Ansprüche, wie z. B. durch ein Urteil, verjähren allerdings erst in dreißig (!) Jahren.