Veröffentlichungen
Das Umtauschrecht
Vor kurzem wurde ich von einer Bekannten mit folgendem Problem konfrontiert: Die in einem Möbelhaus erworbenen Lattenroste passten nicht in das bereits vorhandene Bett.
Dem Versuch, die frisch gekauften Lattenroste wieder umzutauschen, wehrte der Verkäufer mit der Bemerkung ab, dass dies leider nicht möglich sei. Meine Bekannte war entrüstet. So könne man mit ihr doch nicht umgehen. Schließlich habe sie ein 14-tägiges Umtauschrecht.
Ich musste sie über einen weit verbreiteten Irrtum aufklären. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt kein allgemeines Umtauschrecht. Ein einmal geschlossener Kaufvertrag ist bindend und kann nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden. Sicherlich werben viele Verkäufer mit einem solchen Umtauschrecht. Hierbei handelt es sich jedoch um eine freiwillige Leistung, die dem potenziellen Käufer die Entscheidung leichter machen soll. Wenn mit einem solchen Umtauschrecht geworben wird, muss sich der Verkäufer selbstverständlich daran festhalten lassen, allerdings auch nur dann.
Etwas anderes gilt allerdings beim Kauf durch einen Fernabsatzvertrag. Dies ist der klassische Kauf im Katalog, ebenso wie der Kauf via Internet. In diesen Fällen wird dem Käufer durch das Gesetz in den §§ 355 bzw. 356 BGB ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht eingeräumt.
Innerhalb von 14 Tagen kann der Vertrag widerrufen bzw. die gekaufte Sache zurückgegeben werden. Auf diese Rechte ist der Käufer beim Abschluss des Kaufvertrages auch hinzuweisen.
Völlig unberührt von dem oben Gesagten sind selbstverständlich Gewährleistungsansprüche des Käufers. Sollte die erworbene Kaufsache mangelhaft sein, so kann ein Rücktritt unabhängig von der gewählten Vertriebsform erklärt werden. Im Endeffekt bedeutet dies, dass die Ware gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgegeben wird. Voraussetzung hierfür ist im Regelfall jedoch, dass dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben wird. Dies wiederum bedeutet, dass ein Verkäufer grundsätzlich zweimal die Chance haben muss, einen bestehenden Mangel zu beheben.
Insbesondere vor den bevorstehenden Weihnachtseinkäufen sollten die Leser die vorstehenden Ausführungen beachten und sich nicht auf ein allgemeines Umtauschrecht verlassen. Im Zweifel sollte nach einem solchen Umtauschrecht gefragt und eine schriftliche Bestätigung des Verkäufers hierzu gefordert werden.