Veröffentlichungen
Unwirksame Werbeverträge
In den letzten drei Jahren sind mehrere Urteile gesprochen worden, die die Unwirksamkeit von Verträgen, die Werbeagenturen vor allem mit kleineren Betrieben und Selbstständigen abgeschlossen haben, belegen. Es geht um Verträge, bei denen die Werbebotschaft entweder direkt an einem Einkaufswagen oder im Kassenbereich von Supermärkten platziert wird. Werbeagenturen sprechen hierbei gern von "CartBoards" bzw. "CashPostern".
Hat ein Unternehmer solch einen Vertrag, meist bei einem Besuch durch den Außendienstmitarbeiter der Werbeagentur, abgeschlossen, wird ihm oft erst hinterher bewusst, welch immense Kosten durch den Vertrag auf ihn zukommen. Üblicherweise schließen – auch hier in der Region tätige – Werbeagenturen Verträge mit Laufzeiten von mehr als 24 Monaten, mitunter 72 oder gar 84 Monaten ab. Neben der langen Laufzeit verschweigen die Verträge oft die Gesamtkosten und geben nur die Nettokosten pro Monat an. Bei einer Laufzeit von 72 Monaten und monatlichen Nettokosten in Höhe von 100,00 € betragen die Gesamtkosten stolze 8.568,00 €.
Da Selbständigen, wie Handwerkern, Apothekern, Café-Betreibern usw., grundsätzlich keine eventuell möglichen Widerrufsrechte wie bei einem Verbraucher zustehen, können diese sich ungleich schwerer von solchen Verträgen lösen. Durch die eingangs angesprochenen Urteile dürften sich hier aber auch für den Unternehmer Möglichkeiten ergeben. Das Brandenburgische Oberlandesgericht entschied, dass eine Regelung über die Laufzeit einer Werbemaßnahme von 72 Monaten ohne Angebot einer kürzen Vertragslaufzeit als 24 Monate wegen Verstoßes gegen §§ 309 Nr. 9a, 307 BGB nichtig ist. Das Landgericht Berlin hat solch langen Laufzeiten ebenfalls für unwirksam angesehen und auch den Vergütungsanspruch der Werbeagentur nach § 649 Satz 2 BGB abgewiesen. Durch das OLG Stuttgart wurde zudem bestätigt, dass ein Werbevertrag, der nicht die Gesamtkosten, sondern nur die Monatskosten angibt, gegen § 4 der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung verstößt.