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Veröffentlichungen

Mangelhafte Neuwagen

Über die Rechte des Käufers

 

Manchmal kommt es vor, dass sich selbst bei einem Neuwagen schon kurze Zeit nach dem Kauf der eine oder andere Defekt zeigt. Wird der Defekt dann auch nach der zweiten oder gar dritten Reparatur nicht behoben bzw. zeigen sich dann noch andere Mängel, steigt üblicherweise der Frustrationspegel des Käufers. Was kann er dann tun?


Ist innerhalb der Gewährleistungszeit ein zweiter Reparaturversuch an einem bestimmten Mangel fehlgeschlagen, so kann der Käufer, so denn der Mangel nicht unerheblich ist, grundsätzlich vom Kaufvertrag zurücktreten und die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen. Hierbei wird sich in einigen Fällen die Frage stellen, ob der störende Mangel schon erheblich oder doch nur unerheblich ist. Da eine genaue Abgrenzung im Gesetz nicht geregelt ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, was allerdings immer wieder zu Streit zwischen Händler und Käufer führt. Von einem unerheblichen Mangel wird in der Regel auszugehen sein, wenn der Mangel leicht erkennbar und mit geringen Kosten (weniger als ca. 5 % des Kaufpreises) zu beseitigen ist. Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH ist ein Rücktritt aber auch dann berechtigt, wenn ein Mangel eigentlich kostengünstig behoben werden könnte, sich bis zur Rücktrittserklärung die Ursache des Mangels allerdings nicht feststellen ließ.


Bei unerheblichen Mängeln kann der Käufer vom Händler immer noch Minderung verlangen. Dies kann er natürlich auch bei erheblichen Mängeln, wenn er z.B. sonst mit dem Fahrzeug zufrieden ist oder einem längeren Rechtsstreit aus dem Weg gehen will.


Repariert der Händler erhebliche Mängel nicht, kann der Käufer neben Minderung oder Rücktritt auch verlangen, dass ihm ein neues mangelfreies Fahrzeug gegen Rückgabe des alten gegeben wird. Großer Vorteil hierbei gegenüber dem Rücktritt ist, dass der Käufer dann keinen Nutzungsersatz, z.B. wegen bereits gefahrener Kilometer, leisten muss.