Mit der Nutzung dieser Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden.   Mehr Informationen   Verstanden

Veröffentlichungen

Unseriöse Kaffeefahrten

Worauf vorher und nachher geachtet werden kann.

 

„Sie haben 3.000,00 € gewonnen! Wir laden Sie hiermit offiziell ein, das Geld bei einem traumhaften Ausflug abzuholen. Unser Reisebus erwartet Sie...“ Vorsicht, keiner hat was zu verschenken. Statt irgendwelcher Gewinne oder traumhafter Ausflüge erleben vermeintliche Gewinner auf so genannten Kaffeefahrten immer wieder Abenteuerliches im negativen Sinn. Unter einer Kaffeefahrt wird meist eine Bus- oder Schifffahrt mit überraschend angeschlossener Verkaufsveranstaltung verstanden. Einladungen zu solchen Fahrten werden von unseriösen Veranstaltern häufig als Gewinnmitteilungen getarnt. Doch der Gewinn wird nie ausgezahlt. Dafür werden minderwertige und überteuerte Produkte angeboten, zu deren Erwerb der Teilnehmer dann bei den Verkaufsveranstaltungen massiv gedrängt wird.

 

Hat man eine Einladung zu einer Kaffeefahrt nicht gleich in den Papierkorb geworfen, sondern sich angemeldet und dies dann später bereut, fragt sich, ob bei Nichtantritt der Reise angebliche Ausfallkosten des Veranstalters gezahlt werden müssen. Hierbei kommt es darauf an, ob vor der Anmeldung über angemessene Kosten informiert wurde und ob überhaupt ein Ausfallschaden entstand. Die Erfahrung zeigt, dass unseriöse Veranstalter selten klagen, da sie gerichtliche Überprüfungen meiden. Über bekannte unseriöse Veranstalter informieren übrigens diverse Verbraucherverbände.


Ist man doch mitgefahren und hat sich auch noch überreden lassen, minderwertige Rheumadecken, Trinkkuren, Badesalze o. ä. zu kaufen, fragt sich, ob solche Verträge bindend sind. Geschäfte, die bei Verkaufsveranstaltungen am Ende einer Kaffeefahrt gemacht werden, sind als externe Haustürgeschäfte anzusehen. D. h., der Konsument kann später von seinem Widerrufsrecht nach § 312 BGB Gebrauch machen.


Was ist eigentlich mit dem versprochenen Gewinn? Der kann gemäß § 661a BGB eingeklagt werden. Erst kürzlich hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg einer Rentnerin die in einem Lockangebot zugesagten 1.500,00 € zugesprochen. Das Landgericht Gießen urteilte, dass der in einer Einladung versprochene Gewinn von 8.000,00 € ausgezahlt werden muss. Allerdings scheitert meist schon das Erheben der Klage, weil keine Zustelladresse bekannt ist, oder die Durchsetzung solcher Ansprüche oft an der Insolvenz der Veranstalter.


Zum Schluss noch ein Beispiel, wie ein Veranstalter auf einer winterlichen Kaffeefahrt die Teilnehmer zum Kauf von Heizdecken „überredete“: Im Reisebus wurde die Heizung abgestellt.