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Veröffentlichungen

Achtung! Glatteis!

In diesem „Jahrhundertwinter" stellt sich immer wieder die Frage: „Wann muss ich Schnee räumen und wer haftet, falls doch jemand stürzt?“

 

Den ersten Teil dieser Frage beantwortet im Allgemeinen die jeweilige Straßenreinigungssatzung der Gemeinde. In diesen Satzungen haben die Gemeinden nicht nur geregelt, wann der Winterdienst durchzuführen ist, sondern auch wie weit ein entsprechender Winterdienst geht. So ist nach der Satzung der Gemeinde Rangsdorf der Gehweg in einer Breite von 1,5 m zu räumen bzw. zu streuen, in der Gemeinde Blankenfelde-Mahlow reichen 1,2 m. Beide Gemeinden haben auch eine Regelung dafür getroffen, dass kein Gehweg vorhanden ist. Dann wird ein Streifen von 1,5 m bzw. 1,2 m von der Grundstücksgrenze als Gehweg definiert und ist zu räumen. Der entsprechende Winterdienst hat nach den Satzungen jeweils bis 7:00 Uhr (am Wochenende bis 09:00 Uhr ) zu erfolgen. Sollte es danach noch weiter schneien, ist unverzüglich nach Ende des Schneefalls wiederum zu räumen. Erst ab 20:00 Uhr gilt „Nachtruhe". Es muss erst wieder am nächsten Morgen geräumt sein. Das entsprechende Streugut hat jeder Grundstückseigentümer selbst zu besorgen. Der Einsatz von Streusalz ist, außer bei Blitzeis, verboten.
Die in den Satzungen festgelegte Pflicht zur Einhaltung des Winterdienstes trifft immer den jeweiligen Grundstückseigentümer. Dieser haftet gemäß § 823 BGB dann auch für den Fall, dass ein ordnungsgemäßer Winterdienst nicht durchgeführt wurde und jemand deswegen zu Schaden kommt, z. B. stürzt und sich verletzt. Der Grundstückseigentümer kann seine Pflicht zur Einhaltung des Winterdienstes zwar delegieren, z. B. kann er die Mieter des Hauses vertraglich verpflichten, den Winterdienst selbst durchzuführen. Auch kann der Grundstückseigentümer eine Fachfirma mit der Durchführung des Winterdienstes beauftragen. Sollte der Winterdienst dennoch nicht ordnungsgemäß durchgeführt sein, haftet dennoch der Grundstückseigentümer. Als Geschädigter muss man sich mit seinen Schadensersatzansprüchen immer an den Grundstückseigentümer wenden. In einem solchen Fall hat der Geschädigte keinen direkten Anspruch gegen die Haftpflichtversicherung des Grundstückseigentümers. Hier besteht ein großer Unterschied zur Kfz-Haftpflichtversicherung.
Sofern der Grundstückseigentümer die Mieter oder eine Firma mit dem Winterdienst beauftragt hat, kann er sich im sogenannten Innenverhältnis von diesen den geleisteten Schadensersatz zurückerstatten lassen. In jedem Fall gilt bei den herrschenden Witterungsbedingungen schon im eigenen Interesse Vorsicht walten zu lassen.