Veröffentlichungen
Neues Schlichtungsgesetz ab 01.01.2001
Der Brandenburgische Landtag hat am 05.10.2000 ein Gesetz zur Einführung einer obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung beschlossen.
Ab dem 01.01.2001 muss zwingend vor Einreichung einer Klage beim Amtsgericht in vielen Rechtsfällen der Vermerk einer Beendigung des Streites bei einer Schlichtungsstelle unternommen werden. Wird die Schlichtungsstelle nicht angerufen, sondern sofort Klage beim Gericht eingereicht, ist diese Klage unzulässig, d. h. sie wird abgewiesen. Betroffen sind alle Streitigkeiten über einen Geldbetrag, der 1.500,00 DM nicht übersteigt (außer in Familiensachen). Unabhängig vom Streitwert, also auch wenn dieser über 1.500,00 DM liegt, sind Streitigkeiten, die aus dem Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetz resultieren, sowie in einigen nachbarrechtlichen Ansprüchen aus dem BGB.
Für Geldforderungen kann statt der Anrufung der Schlichtungsstelle auch das gerichtliche Mahnverfahren “vorgeschaltet” werden.
Weitere Voraussetzung für den “Zwang” zur Schlichtungsstelle ist, dass beide Parteien des Streites im selben Landgerichtsbezirk ihren Wohnsitz bzw. Geschäftssitz haben. Hintergrund hierfür ist, dass die Anrufung der Schiedsstelle nur verlangt werden kann, wenn sie für beide mit angemessenem Aufwand erreichbar ist.
Schlichtungsstellen sind die bei der Gemeinde eingerichteten Schiedsstellen, es können aber auch andere natürliche oder juristische Personen sein.
Das Verfahren vor den Schlichtungsstellen beginnt durch Einreichung eines schriftlichen Antrages, der dann an die Gegenseite zugestellt wird. Es folgt die Ladung zum Schlichtungstermin. Im Termin sind beide Parteien gehalten, Vorschläge zur außergerichtlichen Beendigung des Streites zu unterbreiten.
Die Schlichtungsstelle selbst unterbreitet ebenfalls einen Vorschlag. Wird im Termin ein Vergleich abgeschlossen, erfolgt eine schriftliche Ausfertigung des Vergleiches, der dann für beide Parteien bindend ist.
Kann keine Einigung erzielt werden, stellt die Schlichtungsstelle eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit der Schlichtung aus. Mit dieser Bescheinigung ist dann der Weg zur Erhebung der Klage vor dem Amtsgericht eröffnet.
Es bleibt abzuwarten, wie das Gesetz in der Praxis tatsächlich eingesetzt wird und ob eine spürbare Entlastung der Gerichte hierdurch eintritt.