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Veröffentlichungen

Neuanschließer sind auch Altanschließer

Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass eine nachträgliche Erhebung von Beiträgen aufgrund von § 8 Abs. 7 S. 2 KAG Brbg. verfassungswidrig ist, soweit die Anschlussmöglichkeit für ein Grundstück bereits im Jahre 1999 oder früher, d. h. vor 1990 oder zwischen 1990 und 1999 bestand, steht nunmehr der Zeitraum der Jahre 2000 – 2004 auf dem Prüfstand.

 

In insgesamt 33 weiteren Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr entschieden. Wie bereits bei den ersten beiden Entscheidungen vom 12.11.2015 sind auch hier Grundstückseigentümer vertreten, deren Anschlussmöglichkeit erst nach 1999 bestand. Hatte der vorsitzende Richter des Berlin-Brandenburger Oberverwaltungsgerichts, an den das Bundesverfassungsgericht die beiden Verfahren zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen hatte, noch zu einer Grundstückseigentümerin gemeint, dass sie halt Glück gehabt habe und die Entscheidung aus Karlsruhe falsch, aber das Gericht hieran gebunden sei, so scheint sich wohl zu bestätigen, dass sie nicht Glück, sondern Recht gehabt hatte. Wiederum hatten wohl auch Grundstückseigentümer in Karlsruhe Erfolg, deren Anschlussmöglichkeit für Wasser und Abwasser erst nach 1999 bestand. 

 

Deshalb sind auch Neuanschließer Altanschließer. 

 

Alle betroffenen Grundstückseigentümer sollten Anträge auf Erstattung der Beiträge und Überprüfung der Beitragsbescheide stellen, soweit sie keinen Widerspruch eingelegt oder geklagt hatten. Wichtig ist das Datum 17.03.2016. Bis dahin sollte der Antrag gestellt sein. Gehört der örtliche Zweckverband oder die Kommune zu denjenigen, die mit ihren gespaltenen Gebührensätzen drohen, wenn Sie Ihr Geld zurückverlangen, sollten Sie sich nicht davon beeindrucken lassen. Am besten lassen Sie sich rechtzeitig beraten, wie Sie Ihr Geld zurückbekommen. Einige Zweckverbände und Kommunen erstatten freiwillig das Geld zurück. Bei anderen scheint die rechtliche Auseinandersetzung unausweichlich.