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Veröffentlichungen

Altanschließerbeiträge verfassungswidrig

Nach 2013 ist wieder durch das Bundesverfassungsgericht eine grundsätzliche Entscheidung hinsichtlich der Beitragserhebung im Wasser- und Abwasserbereich durch die Zweckverbände im Land Brandenburg ergangen (vgl. Beschluss vom 12.11.2015 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14).

 

Viele brandenburger Grundstückseigentümer hatten gar nicht mehr daran geglaubt, aber die Regelung des § 8 Abs. 7 Satz 2 n.F. Kommunalabgabegesetz (KAG) Brandenburg stellt eine materiell unzulässige Rückwirkung und damit einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz dar.

 

Was folgt daraus:

  1. Jeder sollte Widerspruch und Klage einlegen. Niemand kann sich auf die Verfassungswidrigkeit berufen, ohne dass er persönlich gegen seine Beitragsbescheide einen Rechtsbehelf eingelegt hat. 
  2. Jedoch empfehlen wir, auch bei bestandskräftigen Beitragsbescheiden einen sogenannten Überprüfungsantrag bei der Kommune oder beim Zweckverband zu stellen. Ein solcher Überprüfungsantrag sollte wohl begründet sein und wird sich mit dem konkreten Fall als auch mit den beiden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen müssen.
  3. Sollte ein Widerspruchsverfahren noch laufen, jedoch der Zweckverband bereits seit mehr als drei Monaten keine Entscheidung über den Widerspruch getroffen haben, sollte geklagt werden, auch ohne dass ein Widerspruchsbescheid zuvor ergeht. Eine solche Klage ist in der Regel zulässig. Dies sollte jedoch genau geprüft werden. Auf diese Weise kann unseres Erachtens schnellstens die Rückzahlung der Beiträge herbeigeführt werden. Hintergrund ist, dass das Bundesverfassungsgericht zwar in dem Beschluss, der die Cottbuser Grundstückseigentümer betraf, die Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes Berlin-Brandenburg aufgehoben hat, diese aber zur Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen hat. Die Feststellungen, dass die Beitragserhebung wegen des Eintritts der Festsetzungsverjährung rechtswidrig ist, muss ein Verwaltungsgericht treffen. Darüber hinaus wird die Klageerhebung empfohlen, da die Beitragsforderungen ab Anhängigkeit der Klage mit 6 % zu verzinsen sind und davon auszugehen ist, dass durch das Klageverfahren ein für allemal ein Abschluss gefunden wird.