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Wer muss die Altanschließerbeiträge bezahlen?
Sehr häufig bekommen Grundstückseigentümer Altanschließerbescheide für ihr Grundstück von den örtlichen Zweckverbänden, mit dem Abwasser- und Wasserbeiträge nunmehr erhoben werden. Neben der Frage, ob man Widerspruch einlegen sollte, stellt sich für viele Grundstückseigentümer auch die Frage, ob diese Beiträge nicht vom Voreigentümer zu bezahlen sind, von dem man das Grundstück gekauft hatte. Als aktueller Eigentümer ist man derzeit in der Pflicht, d. h. man muss selbst prüfen, ob die Beitragsforderung berechtigt ist und ein Widerspruch hiergegen erfolgversprechend ist.
Den Zweckverband kann man deshalb nicht darauf verweisen, sich die Beiträge von dem Voreigentümer bezahlen zu lassen, mit dem man vielleicht bestenfalls eine Vereinbarung hinsichtlich solcher Kommunalabgaben im notariellen Grundstückskaufvertrag getroffen hatte. Zunächst sollte man eigenständig Widerspruch einlegen und innerhalb der Zahlungsfrist klären, ob der Voreigentümer freiwillig bereit ist, die Beiträge an den Zweckverband zu zahlen. Dies hat zur Voraussetzung, dass entweder eine eindeutige Regelung im Grundstückskaufvertrag getroffen wurde oder nach den gesetzlichen Vorschriften des § 436 BGB ein solcher Anspruch besteht. Sollte weder die Regelung im Grundstückskaufvertrag noch die sonstige Rechtslage eindeutig sein, muss man als Grundstückseigentümer klären, ob man innerhalb der 1-monatigen Zahlungsfrist die Beiträge an den jeweiligen Zweckverband bezahlt. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, einen Aussetzungsantrag hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung zu stellen. Ein solches Verfahren ist aufwändig und macht vor dem Hintergrund eines bestehenden Erstattungsanspruchs gegenüber dem vormaligen Grundstückseigentümer wenig Sinn. Soweit jedoch berechtigte, eindeutige Einwendungen bestehen, sollte man auch dieses Aussetzungsverfahren betreiben.