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Was passiert mit einem lebenslangen Wohnrecht bei Auszug?
Unter einem Wohnrecht versteht man die Berechtigung, ein Gebäude oder Teil davon als Wohnung benutzen zu dürfen. Verschenken Eltern an ihre Kinder ein Grundstück mit Wohnhaus, in dem sie selber leben, wird oft ein lebenslanges Wohnrecht für die Eltern im Grundbuch eingetragen, sodass diese gesichert sind, bis zu ihrem Lebensende dort wohnen zu können. Was passiert allerdings mit dem Wohnrecht, wenn die Eltern z. B. in ein Pflegeheim ziehen?
Sollte sich das Grundstück noch im Vermögen der Kinder befinden und zwischen Eltern und Kindern kein Streit bestehen, dürfte die Frage nicht weiter relevant sein. Ganz anders kann es aussehen, wenn das Grundstück bereits weiterveräußert wurde und der neue Eigentümer schon darauf wartet, auch an die Räumlichkeiten, an denen ein Wohnrecht besteht, zu gelangen. Besteht in einem solchen Fall ein Anspruch auf Löschung des Wohnrechtes? Können die Eltern bestimmen, dass statt ihrer jemand anders die Wohnung bezieht? Wenn die Eltern meinen, sie werden nur vorübergehend gepflegt und können danach wieder zurückziehen, wie lange mussten die Wohnung bereitgehalten werden?
Es ließen sich noch viele Fragen aufzählen, allerdings würde das den Rahmen dieses Beitrags sprengen. Zu den drei gestellten Fragen ist zu antworten, dass ein Wohnrecht nicht übertragbar ist, d.h., der Berechtigte kann das Wohnrecht keinem Dritten übertragen. Wohnt der Berechtigte nicht mehr in der Wohnung, erlischt dieses durch die Abwesenheit nicht. Es besteht bis an sein Lebensende fort. Folglich gibt es auch keine Fristen zur Bereithaltung der Wohnung.
Gibt es keine Einigung zwischen Berechtigten und Eigentümer, kann das viele Probleme nach sich ziehen. Ist z.B. der Berechtigte, der ausgezogen ist, stur und lehnt eine Löschung des Wohnrechts auch gegen Bezahlung ab, droht eventuell die Verwahrlosung der Wohnung, da sie unbewohnt ist und sich keiner mehr um diese kümmert. Besser ist es, wenn schon bei Bestellung des Wohnrechtes solch eventuelle Probleme beachtet werden und Vorsorge getroffen wird. Es könnte z. B. in dem notariellen Vertrag aufgenommen werden, dass bei Verlassen der Wohnung durch den Berechtigten die Ansprüche aus dem Wohnrecht ruhen. Zumindest in diesem Fall wäre es den Eigentümern möglich, die Wohnung bereits zu nutzen, solange der Berechtigte zwar noch lebt, die Wohnung selbst aber nicht nutzt. Gleichwohl ist es aber auch hier den Berechtigten möglich, wenn er wieder zurück ziehen möchte, dieses auch durchzusetzen.