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Erhebung von Ausgleichsbeträgen in Sanierungsgebieten
Gemäß § 154 BauGB kann eine Kommune vom Grundstückseigentümer in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten Ausgleichsbeträge erheben oder auch Vorauszahlungen auf diesen Ausgleichsbetrag.
Bei der Bestimmung des Ausgleichbetrages und dessen insbesondere gerichtliche Überprüfung gibt es immer wieder Probleme. Wie sich der Ausgleichsbetrag ermittelt, regelt grundsätzlich § 154 Abs. 2 BauGB. Sanierungsbedingt ist danach die Wertdifferenz zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt (Endwert).
Der zu ermittelnde Anfangs- und der Endwert von Grundstücken werden grundsätzlich nach der Wertermittlungsverordnung bestimmt. Dabei ist nur auf den Bodenwert ohne eine eventuell vorhandene Bebauung abzustellen. Die Bebauung anderer Grundstücke fließt aber in die Bodenwertermittlung als wertbildender Faktor mit ein. Der Wert eines Grundstückes entspricht dem Bodenwert, der sich nach der Neuordnung durch die Sanierung ergibt. Er umfasst damit jegliche vorbereitende und durchführende Maßnahme, die den Zielen und Zwecken der Sanierung dient. Eine Sanierungsbeeinflusste Bodenwertsteigerung muss jedoch bei der Berechnung des Endwertes außen vor bleiben. Neben dem Vergleichswertverfahren haben sich praktisch verschiedene Wertermittlungsmethoden entwickelt, die den Grundsätzen der anerkannten Bewertungskunst entsprechen und alle ihre Vor- und Nachteile haben. Wenn ausreichende Daten zur Verfügung stehen, ist das Vergleichswertverfahren vorrangig. Auf jeden Fall sollte Widerspruch eingelegt werden, um den Ausgleichsbetrag überprüfen zu können.